Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Auch die Aktivseite von Investmentfonds muss im Fokus stehen

Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Christoph KraikerMitglied des Vorstands bei Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A.Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Europa und speziell am größten europäischen Fondsstandort Luxem­burg ist nicht erst seit Inkrafttreten der fünften Geldwäscherichtlinie (EU) 2018/843 (nachfolgend “5. EU GW Richtlinie”) im Juni 2018 ein Dauerthema. Und das aus gutem Grund. So dient die 5. EU GW Richtlinie zur Erreichung verschiedener Ziele, unter anderem (i) der Erweiterung der Angaben zu wirtschaftlichen Eigentümern sowie dem Zugang zu diesen Angaben; (ii) der Verstärkung der Kontrollen bei risikobehafteten Drittländern; (iii) der Bekämpfung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (nachfolgend “AML/CFT”) im Zusammenhang mit virtuellen Währungen sowie (iv) der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Zentralstellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen und den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Zentralbank.Durch diese Rechtsvorschriften soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der notwendigen Erhöhung der Sicherung und dem Schutz der Grundrechte und wirtschaftlichen Freiheiten erreicht werden. Die nationale Umsetzung der 5. EU GW Richtlinie obliegt wiederum den einzelnen Mitgliedstaaten. In Luxemburg erfolgte dies durch das im März 2020 angepasste lokale AML/CFT-Gesetz. Für regulierte Finanzmarktteilnehmer präzisieren und konkretisieren die nationalen Finanzmarktaufsichtsbehörden die entsprechenden Vorgaben weiter. Die Luxemburger Aufsichtsbehörde CSSF hat hierzu die bestehende CSSF-Verordnung Nr. 12-02 im August 2020 umgehend revidiert und im Speziellen Erweiterungen und Klarstellungen in Bezug auf die AML/CFT-Anforderungen für die Investments von Anlagefonds (nachfolgend “Aktiv-Seite”) vorgenommen.Wie können sich regulierte Marktteilnehmer im Allgemeinen und Alternative Investment Fund Manager im Speziellen aufstellen, um diesen AML/CFT-spezifischen Anforderungen zu entsprechen? Um die richtige Vorgehensweise für den jeweiligen Marktteilnehmer zu ermitteln, lohnt ein Blick auf die jüngsten Publikationen der CSSF in diesem Zusammenhang. So wurde am 14. August 2020 eine CSSF-Verordnung als Ergänzung zur Verordnung Nr. 12-02 vom 14. Dezember 2012 über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung veröffentlicht.Ziel der Verordnung ist u. a. (unter Berücksichtigung der 5. AML Direktive), allen professionellen Marktteilnehmern Transparenz und Klarheit über die Kernelemente des Gesetzes vom 25. März 2020 zu vermitteln, welches weitere Inhalte der 5. AML Direktive in nationales Gesetz in Luxemburg umwandelte.Um dem Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu begegnen, ist ein risikobasierter Ansatz (“RBA”) zu implementieren, der in Abhängigkeit der identifizierten Risiken festlegt, welche Intensität der Sorgfaltspflichten anwendbar ist und welche risikomitigierenden Maßnahmen zu setzen sind. Der RBA ist dabei eine seit vielen Jahren etablierte Anforderung im AML/CFT-Bereich und ist sowohl für die Passiv-Seite des Investmentfondsgeschäfts als auch für die Aktiv-Seite zu definieren und operativ umzusetzen.Während auf der Passiv-Seite der tatsächliche wirtschaftliche Eigentümer im Mittelpunkt des RBA steht, werden auf der Aktiv-Seite differenzierte Faktoren hinzugezogen. Dabei sollte jeder Fonds bzw. jede Anlagestrategie separat betrachtet werden, um eine adäquate Risikoeinschätzung vornehmen zu können. Wichtig ist hierbei, dass die Konzeption des RBA für die jeweilige Anlagestrategie im Kontext des Gesamt-Risiko-Appetits des Unternehmens betrachtet wird. Daneben sollte auch ein entsprechender Marktabgleich stattfinden.Wichtig ist zunächst eine Festlegung der relevanten Risikofaktoren, welche je nach Assetklasse, Fondsvehikel oder auch geplanter Transaktion variieren können. Die relevanten Risikofaktoren eines Immobilienfonds können sich erheblich von denen eines Private-Debt-Fonds unterscheiden. Eine grundlegende Kategorisierung in verschiedene Assetklassen kann für die risikoadäquate Konzeption des RBA sinnvoll sein, um einen Standard für bestimmte Fondsstrategien zu etablieren. In Abhängigkeit der initialen Risikoeinstufung erfolgt anschließend die Intensitätsbestimmung der durchzuführenden Due Diligence. Selbstverständlich wirkt sich das Ergebnis der Due-Diligence-Prüfung wiederum auf die Risikoeinstufung aus und kann dazu führen, dass weitere Informationen und Dokumente einzuholen und zu beurteilen sind. Um eine ordnungsgemäße Prüfung durchführen zu können, empfiehlt es sich, die einzufordernden Dokumente (in Bezug auf Inhalt und Qualität) im Vorfeld festzulegen. Insbesondere Transaktionen müssen unter Berücksichtigung des ökonomischen Hintergrundes bewertet und etwaige Auffälligkeiten oder ein erhöhter Komplexitätsgrad analysiert werden. Auch hier empfiehlt sich die Unterscheidung nach Assetklasse. Diese Analysen und Schlussfolgerungen sind ausreichend angemessen zu dokumentieren. Dabei empfiehlt sich der Einsatz einer übergreifenden Datenbank, damit die einzelnen Faktoren zusammengeführt werden können. Insbesondere das geforderte Sanktionslisten-Screening und die Überwachung sogenannter “Blacklists” ist ohne automatisierte Lösung nicht zu bewerkstelligen, da der Gesetzgeber vorgibt, die Kontrolle sofort nach Aktualisierung der jeweiligen Liste durchzuführen. Fazit: Die jüngste Anpassung der CSSF-Verordnung 12-02 der Luxemburger Aufsichtsbehörde gibt weitere wichtige Hinweise, wie ein geeignetes Risikomanagementverfahren hinsichtlich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung installiert werden kann. Die oftmals nicht im Fokus stehende Aktivseite der Investmentfonds ist hierbei ebenso zu berücksichtigen wie die Know-Your-Customer- und Anti-Money-Laundering-Maßnahmen auf Seiten der Fondsinvestoren.