Geldwäsche-Meldung verschludert
Weil sich die Geldwäschebeauftragte einer Bank monatelang Zeit für die Abgabe von Verdachtsmeldungen ließ, muss sie einige Tausend Euro Strafe zahlen. Das mit dem Fall betraute Oberlandesgericht Frankfurt bemängelt gravierende Missstände in der Bank und tippt auf vorsätzliches Handeln.fir Frankfurt – Die frühere Geldwäschebeauftragte einer europäischen Großbank muss drei Bußgelder in Höhe von je 900 bis 2 000 Euro zahlen, weil sie ihren Meldepflichten gemäß Geldwäschegesetz (GWG) nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main bestätigte damit die Einschätzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der zufolge die Frau ihre Pflicht zur unverzüglichen Verdachtsmeldung verletzt hat.Allerdings hatte das Amtsgericht Frankfurt am Main auf ihren Einspruch hin die von der BaFin geforderten Geldbußen in drei Fällen mit jeweils zwischen 2 500 und 6 000 Euro herabgesetzt. Das OLG bekräftigte dieses Urteil einer Mitteilung von Donnerstag zufolge und verwies darauf, dass angesichts der zahlreichen festgestellten Missstände bei der Bank nicht nur von einem “leichtfertigen”, sondern einem “vorsätzlichen” Handeln auszugehen sei. Das Gericht teilte auf Anfrage mit, dass es sich um eine europäische Großbank handelt, aber kein deutsches Institut. Kanzlerwitwe zahlt Geld einDer Fall geht zurück auf das Jahr 2013, als die Witwe eines früheren Bundeskanzlers nach dem Aufsuchen ihres Schließfachs insgesamt 500 000 Euro bar auf Konten bei dieser Bank einzahlte, um sie an andere Banken zwecks Geldanlage zu überweisen. Anstatt unverzüglich zu diesen Transaktionen Geldwäscheverdachtsmeldungen abzugeben, ließ sich die Beauftragte mehrere Monate Zeit – und das auch nur, “weil andere an diesen Transaktionen beteiligte Kreditinstitute ihrerseits ihrer Meldepflicht nachgekommen waren und die Betroffene darüber informiert hatten”, wie das OLG wissen ließ.Ihr gemächliches Vorgehen begründete die Frau, die mittlerweile nicht mehr bei der Bank beschäftigt ist, damit, dass sie zunächst eigene Ermittlungen hätte vornehmen müssen, um Meldungen “ins Blaue hinein” zu verhindern.Dem widerspricht das OLG entschieden: Verdachtsanzeigen seien nicht mit Strafanzeigen gleichzusetzen, und es sei rasches Handeln geboten, um mögliche Transaktionen mit gewaschenen Geldern zu verhindern. Laut GWG ist eine bereits gemeldete Transaktion erst dann erlaubt, wenn ihr die Staatsanwaltschaft zugestimmt hat oder wenn der zweite Werktag nach dem Tag der Meldung vergangen ist, ohne dass die Staatsanwaltschaft die Transaktion untersagt hat. Zudem seien Ermittlungen ausschließlich von den Ermittlungsbehörden vorzunehmen und nicht vom Geldwäschebeauftragten einer Bank.Was die in der Bank festgestellten Missstände angeht, so sah die Beauftragte den Vorstand in der Pflicht. Das Gericht vertritt hingegen die Auffassung, dass die Leitungsorgane einer Bank möglicherweise neben, nicht aber statt der Geldwäschebeauftragten haften.Verdachtsfälle auf Geldwäsche sind in Deutschland der beim Zoll angesiedelten Financial Intelligence Unit (FIU) zu melden. Seit sie Mitte vergangenen Jahres vom Bundeskriminalamt und damit dem Zuständigkeitsbereich des Bundesinnenministeriums in jenen des Bundesfinanzministeriums übergeben wurde, häuft sich die Kritik an der Einheit: Dort herrsche Chaos, die Bearbeitung einer Flut von Meldungen komme nur schleppend voran. 2017 gingen dort knapp 60 000 Verdachtsfälle ein, fast ein Drittel mehr als im Jahr zuvor.