Inhaberaktionäre bitte melden

Von Dietegen Müller, Frankfurt Börsen-Zeitung, 12.11.2015 Wer eine Aktie einer nicht börsengelisteten Schweizer Bergbahn besitzt, die er noch bei sich zu Hause unter dem Kopfkissen oder in einem Safe aufbewahrt, sollte sich schleunigst bei dem...

Inhaberaktionäre bitte melden

Von Dietegen Müller, FrankfurtWer eine Aktie einer nicht börsengelisteten Schweizer Bergbahn besitzt, die er noch bei sich zu Hause unter dem Kopfkissen oder in einem Safe aufbewahrt, sollte sich schleunigst bei dem Unternehmen melden und seine Identität preisgeben. Denn handelt es sich dabei um eine Inhaberaktie, muss er sich registrieren lassen und seinen Vor- und Nachnamen oder den Firmennamen sowie seine Adresse innerhalb eines Monats melden und jede Veränderung mitteilen. Dabei besteht eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren.Aktionäre, die zum 1. Juli 2015 Inhaberaktien hielten oder künftig welche erwerben, müssen sich registrieren lassen, soweit es sich dabei nicht um Bucheffekten handelt. Bucheffekten sind bei einer Verwahrstelle hinterlegte Wertpapiere oder Globalurkunden oder registrierte Wertrechte, die in ein Effektenkonto verbucht worden sind. Kommt der Inhaberaktionär dem nicht bis Ende des Jahres nach, fallen Vermögensrechte wie Bezugs- oder Dividendenrechte weg. Auch eine Teilnahme an der Generalversammlung (Aktionärsversammlung) ist ausgeschlossen. Ebenfalls gilt neu, dass, wer allein oder in Absprache mit Dritten Aktien einer nicht börsengelisteten Gesellschaft erwirbt und dadurch 25 % des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, innerhalb eines Monats den wirtschaftlich Berechtigten offenlegen muss.Hintergrund ist die Umsetzung einer Empfehlung der Groupe d’action financière (GAFI), die eine Registrierungspflicht für Inhabertitel vorschreibt, um Geldwäsche zu bekämpfen. Die Schweiz hat sich per Gesetzesänderung im Dezember 2014 verpflichtet, diese Empfehlung umzusetzen, mit einer Übergangsfrist, die am 31. Dezember endet. In Zugzwang gebracht”Auf das Handelsvolumen von OTC-gehandelten Unternehmen wird dies keinen Einfluss haben”, sagt Thomas Brunner von Lienhardt & Partner, einer auf den Handel außerbörslicher Schweizer Aktien spezialisierten Privatbank. “Wir gehen aber davon aus, dass die neue Registrierungspflicht die Aktionäre und insbesondere die Unternehmen in Zugzwang bringt.”Ein Ausweg für die Unternehmen kann eine Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien sein. Der Bundesrat – die Schweizer Regierung – ging Ende 2013 von etwa 50 000 betroffenen Unternehmen aus. Eine besonders große Zahl von Gesellschaften mit Inhaberaktien findet sich in den Kantonen Genf, Tessin und Zug. Laut einer Erhebung der Beratung Grisonia Consult hatten zudem 75 außerbörslich gehandelte Unternehmen im Juni entweder Inhaberaktien oder Inhaber- und Namenaktien ausstehend.——–Für Inhaberaktien gilt in der Schweiz eine Registrierungspflicht ab Ende des Jahres.——-