Cum-ex

Absprachen machten Geschäfte zu Goldgruben

Beim Cum-ex-Prozess gegen Hanno Berger vor dem Landgericht Wiesbaden zeigte sich bei Zeugeneinvernahmen, dass einzelnen Mitarbeitern der HypoVereinsbank die Tragweite der Geschäfte nicht bekannt oder bewusst war.

Absprachen machten Geschäfte zu Goldgruben

Von Thomas List, Wiesbaden

Jedem Beteiligten nur so viele Informationen geben, wie er für seine unmittelbare Arbeit braucht – das große Ganze aber, gar die Absprachen zwischen den mit den Aktienkäufen und -Leerverkäufen sowie den Futurestransaktionen befassten Personen, erst dann scheibchenweise offenlegen, wenn es unbedingt sein musste. So liefen die später als Cum-ex bekannten Geschäfte in der HypoVereinsbank (HVB, heute Unicredit Bank) nach den Aussagen von Zeugen im Prozess gegen Hanno Berger vor dem Landgericht Wiesbaden (Az: 6 KLs-1111 Js 18753/21).

Von irgendwelchen „krummen Touren“ wollte der HVB-Kunde Rafael Roth, ein inzwischen verstorbener milliardenschwerer Immobilienhändler, allerdings nichts ge­wusst haben, geschweige denn irgendwelche Aufträge in diese Richtung gegeben haben. Als der HVB im Jahr 2011 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von ihr ausgestellten Steuerbescheinigungen kamen und sie diese von Roth bzw. seiner Rafael Roth Financial Enterprises (RFE) zurückverlangte, forderte Roth nach Aussage des damals in der HVB-Rechtsabteilung für kundenseitige Steuerfragen zuständigen Juristen Werner D. die Bank in einem Ge­spräch in Anwesenheit von Berger ultimativ auf, die RFE zu kaufen. Als sie sich weigerte verklagte er die HVB.

Zuvor hatte die Bank allerdings eine steile Lernkurve durchmessen. Noch Anfang Januar 2008 drückte man dem frisch in die Abteilung gekommenen Kundenberater Thomas B. das Ausfertigen eines 500-Mill.-Euro-Kreditantrags für die RFE aufs Auge. Basis sollte der Antrag aus dem Vorjahr sein. Wofür der Kredit sein sollte, war B. nur in groben Umrissen klar. Schon mit dem Gewinn für den Kunden war das so eine Sache: Zuerst entstand ein Verlust aus den Kursdifferenzen zwischen An- und Verkauf der Aktien rund um den Dividendenstichtag und dem gleichzeitig abgeschlossenen Derivategeschäft, referierte B. vor dem Gericht seinen damaligen Kenntnisstand. Die Steuererstattung habe dann für den Ausgleich des Kontos (und wohl etwas mehr) gesorgt.

Merkwürdig nur, dass es eine vom Zeugen B. verfasste Vereinbarung mit der RFE gab, die (Anfang!) 2008 festlegte, dass die Handelskosten für das Gesamtjahr 2008 maximal 14% der Bruttodividende betragen sollten. Rund 7% sollten wie in den beiden Vorjahren an Roth bzw. die RFE gehen. Dies versteht das Gericht als Gewinnverteilungsvereinbarung. Der Gesamtgewinn aus den Cum-ex-Geschäften lag nach Erkenntnis des Gerichts, so die Vorsitzende Richterin, bei 21% (der Bruttodividende). Allerdings erinnert sich der Zeuge B. an keine Gespräche zum Thema (Ausnutzen einer) Gesetzeslücke (auf der ja dieser hohe Gewinn basierte) oder der doppelten Anrechnung der Kapitalertragsteuer. Er könne dies aber auch nicht ausschließen – 15 Jahre nach dem Geschehen eine nachvollziehbare Einschränkung.

Auch der Jurist Werner D. befasste sich Anfang 2008 in seiner neuen Funktion als (kundenseitiger) Steuerexperte in der HVB-Rechtsabteilung erstmals mit dem RFE-Geschäft, das er zuerst als klassisches Dividendenstripping auffasste, wie er in einer Mail vom März 2008 schrieb. Leerverkäufe um den Dividendenstichtag oder gar Absprachen zwischen den Handelspartnern waren ihm damals nicht bekannt, so seine Aussage vor Gericht. Erste Anfragen der Betriebsprüfer bei Roth im Jahr 2009 veranlassten ihn aber dann 2010, sich diverse Ordner vom Family Office kommen zu lassen. „Die Unterlagen sahen nicht nach klassischem Dividendenstripping aus, da zu den Gegenparteien nichts zu finden war.“ Schließlich wurde Clifford Chance mit einem Gutachten beauftragt, das 2011 deutliche Indizien für Absprachen der Handelsparteien ergab – wenn auch keine Beweise, wie es ausdrücklich hieß. Grund genug auf jeden Fall für die HVB, die Steuerbescheinigungen zu widerrufen und die Fakten aus Sicht der HVB Ende August 2011 dem Finanzamt Wiesbaden zu präsentieren.

Als „smoking gun“, die dann den Beweis für die Absprachen lieferte, gelten Excel-Sheets Londoner HVB-Händler, die Aktienbestände institutioneller Kunden auflisten, die sich für Cum-ex-Geschäfte nutzen ließen.