Auch beim Sponsoring ist der Strafraum markiert

Unternehmen und Vereine können steuerliche und strafrechtliche Fallstricke vermeiden - Unrechtsvereinbarung ist maßgebliches Kriterium

Auch beim Sponsoring ist der Strafraum markiert

“Tue Gutes und rede darüber” – in diesem Sinne erfreut sich Sponsoring immer größerer Beliebtheit bei Unternehmen. Dabei sollen steuerliche Unsicherheiten und rechtliche Risiken nicht im Wege stehen. Mit Hilfe vorab gefertigter, eindeutiger Verträge lassen sich steuerliche Zweifelsfragen gezielt vermeiden. Ein Einladungskonzept hilft, rechtliche Risiken zu minimieren. KorruptionsvorwurfEinladungen zu Fußballspielen werden häufig mit einem Hinweis auf “Compliance” ausgeschlagen: Auf “interne Richtlinien” wird verwiesen oder auf die Sorge, die Annahme der Einladung könne als Korruption gewertet werden. Erinnert sei in diesem Zusammenhang an das Strafverfahren gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden eines deutschen Energieversorgers, der für die Einladung unter anderem von Regierungsmitgliedern zu Spielen der Fußballweltmeisterschaft 2006 strafrechtlich belangt werden sollte. Auch wenn das Verfahren mit einem Freispruch endete – das Unbehagen blieb. Ja, es nahm vielleicht sogar zu, denn die Staatsanwaltschaften haben in den vergangenen Jahren Korruptionsdelikte zunehmend härter verfolgt. Gleichwohl: Werden bestimmte Regeln beachtet, können auch heute Einladungen zu Sportveranstaltungen ausgesprochen und angenommen werden, ohne dass sich daraus ein steuer- oder strafrechtliches “Eigentor” entwickelt.Zu unterscheiden ist zwischen einer Einladung von Beschäftigten des Privatsektors und der Einladung von Amtsträgern. Zu Amtsträgern zählen nicht nur Beamte, Angestellte des öffentlichen Dienstes und Regierungsmitglieder, sondern auch Mitarbeiter eines Unternehmens in Privatrechtsform, das öffentliche Aufgaben wahrnimmt (z. B. der Geschäftsführer der kommunalen Stadtreinigungs-GmbH). Niemand darf einem Amtsträger für seine rechtmäßige Dienstausübung (§ 333, “Vorteilsgewährung”) oder für die Vornahme einer rechtswidrigen Diensthandlung (§ 334, “Bestechung”) einen Vorteil anbieten. Die Annahme einer Einladung ist einem Amtsträger nur gestattet, wenn sie in transparenter Weise erfolgt und ihm von seinem Dienstherren genehmigt wird. Einladungen an Amtsträger sollten daher nur in begründeten Ausnahmefällen (etwa zu Repräsentationszwecken) und nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Dienstherren ausgesprochen werden. Viele Behörden haben Leitfäden oder Richtlinien entwickelt, die einen gesetzeskonformen Umgang mit Einladungen sicherstellen sollen, damit die Amtsträger immer auf Ballhöhe sind. Beziehungspflege ist möglichFür die Beschäftigten in privatwirtschaftlichen Unternehmen sanktioniert § 299 StGB (“Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr”) das Aussprechen (oder die Annahme) von Einladungen, die als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb erfolgen. Die Strafandrohung greift nicht, wenn der Eingeladene der alleinige Betriebsinhaber ist. Auch die allgemeine “Klima”- oder Beziehungspflege in einer Geschäftsbeziehung bleibt möglich, solange sie ohne Bezug auf eine konkrete Geschäftstransaktion erfolgt.Maßgebliches Kriterium für einen korruptionsrechtlichen Unrechtsvorwurf ist eine zwischen dem Einladenden und dem Eingeladenen getroffene Unrechtsvereinbarung. Eine solche liegt vor, wenn die Einladung erfolgt, um den Eingeladenen zu einem Verhalten zu bewegen, mit dem dieser das einladende Unternehmen gegenüber dessen Wettbewerbern bevorteilt. Da Unrechtsvereinbarungen in den seltensten Fällen dokumentiert werden, greifen die Ermittlungsbehörden auf Indizien zurück, wenn sie das Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung beweisen wollen. Das können z. B. die Unverhältnismäßigkeit der Einladung unter Wertgesichtspunkten, die Heimlichkeit, mit der sie erfolgt ist, oder die zeitliche Nähe der Einladung zu einer Auftragsvergabe sein. Transparent einladenWer heute Einladungen zu Sportveranstaltungen ausspricht, sollte daher Folgendes beachten: Einladungen müssen transparent erfolgen. Sie sind auf Geschäftspapier des einladenden Unternehmens an die Geschäftsadresse des Eingeladenen zu richten. Eine Beschreibung der Veranstaltung ermöglicht es dem Eingeladenen, den Wert der Einladung einzuschätzen und den vielleicht erforderlichen internen Genehmigungsprozess anzustoßen. Auf eine Einladung von Personen, die maßgeblich in aktuelle Vertragsentscheidungen zwischen dem einladenden Unternehmen und dem Unternehmen, dessen Repräsentant eingeladen werden soll, eingebunden sind, ist zu verzichten; dies gilt auch, wenn der Vertragsschluss erst kürzlich (also in zeitlicher Nähe zur beabsichtigten Einladung) erfolgte. Eine Einladung von Begleitpersonen des Eingeladenen (etwa Familienangehörige) sollte nur ausnahmsweise erfolgen. Anreise- und Unterbringungskosten des Eingeladenen sollten nicht übernommen werden. Um den geschäftlichen Charakter der Einladung zu betonen, sollte bei der Veranstaltung immer ein Repräsentant des einladenden Unternehmens anwesend sein.Unternehmen, die als Sponsoren VIP-Logen oder Business Seats in Fußballstadien angemietet haben und regelmäßig Einladungen zu Sportveranstaltungen aussprechen, sollten ein Einladungskonzept entwickeln. Dies gewährleistet, dass Einladungen nur unter Beachtung der darin festgelegten Vorgaben ausgesprochen werden. Dazu gehört beispielsweise auch, dass Zweifelsfälle von einem hierfür geschulten Unternehmensmitarbeiter geprüft werden, bevor eine Einladung ausgesprochen wird. Ein dokumentiertes Konzept kann auch helfen, strafrechtlichen Vorwürfen entgegenzutreten, sollten solche doch einmal erhoben werden.Aus steuerlicher Sicht will der Sponsor seine Sponsorenleistung als Betriebsausgaben geltend machen. Dies ist in der Regel möglich, wenn die Aufwendungen tatsächlich betrieblich veranlasst und nicht durch persönliche Interessen verursacht sind. Sonderregelungen greifen im Bereich sogenannter VIP-Logen und Business Seats. In diesen Fällen erhält der Sponsor neben der Trikot-, Banden- oder sonstigen Werbeleistung eine Eintrittsberechtigung zu Veranstaltungen sowie gegebenenfalls ein Catering. Hier mischen sich abzugsfähige mit nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben in Form von Geschenken über 35 Euro und Bewirtungskosten. In welchem Verhältnis bei einem solchen “Gesamtpaket” die Aufteilung praktisch erfolgen kann, hat die Finanzverwaltung in entsprechenden Schreiben geregelt. Danach werden die Gesamtkosten aufgeteilt in 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke. Außerdem wird unterstellt, dass je zur Hälfte eigene Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde teilnehmen. Mittels welcher Maßnahmen das betriebliche Interesse des Sponsors verfolgt werden soll und somit der gewünschte Betriebsausgabenabzug gewährleistet wird, sollte vorab vertraglich festgelegt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden.Im Gegensatz zur Spende handelt es sich beim Sponsoring grundsätzlich um einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen Sponsor und Gesponsertem. Besondere Bedeutung kommt der Bewertung von Sachzuwendungen als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage zu. Auch hier greifen Vereinfachungsregeln im Hinblick auf Vorsteuerabzugsberechtigung und Umsatzsteuerpflicht bei VIP-Logen und Business Seats. Pauschal versteuernUm dem Ziel, Geschäftspartnern mit dem Besuch einer Veranstaltung eine Freude zu machen, nicht entgegenzustehen, sollte außerdem von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung der geschenkten Eintrittskarten und sonstigen Sachzuwendungen Gebrauch gemacht werden. Bei den Empfängern ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich als Betriebseinnahme bzw. Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern.Damit Geschäftspartner sowie eigene Arbeitnehmer die Teilnahme an einer Veranstaltung nicht selbst deklarieren und versteuern müssen, kann eine Pauschalversteuerung durch den Einladenden vorgenommen werden. So stehen der Annahme der Einladung steuerlich keine Bedenken im Wege. Positiv für den Zuwendenden könnte auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sein. So hat der BFH im Oktober 2013 mit drei Urteilen entschieden, dass nur die Zuwendungen unter die Pauschalversteuerung fallen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Allerdings vertritt der BFH auch die Auffassung, dass alle Zuwendungen unabhängig von ihrer Höhe unter die Pauschalversteuerung fallen, sofern die Steuerpflicht und die Steuerbarkeit beim Zuwendungsempfänger gegeben sind. Interessantes BFH-VerfahrenInteressant für den Zuwendenden ist zudem ein beim BFH anhängiges Verfahren zu der Frage, ob die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist, wenn diese durch nicht abziehbare Betriebsausgaben (Geschenke an Nichtarbeitnehmer über 35 Euro) ausgelöst wurde. Das Niedersächsische Finanzgericht hat dies bereits bejaht, so dass davon betroffene Veranlagungen offengehalten werden sollten.Fazit: Wer grundlegende Regeln beachtet, kann Einladungen zu Sportveranstaltungen auch heute aussprechen und annehmen, ohne sich steuerlichen und strafrechtlichen Nachteilen auszusetzen. Wer schon bei der Gestaltung des Sponsoringvertrages steuerliche Vorgaben berücksichtigt und sich an Dokumentationspflichten bei Einladungen hält, kann die positiven steuerlichen Effekte ausnutzen und spart sich Überraschungen im Nachhinein. Ein Einladungskonzept dient den Einladenden als Entscheidungsgrundlage und schützt Unternehmen und Mitarbeiter vor rechtlichen Risiken und Imageschäden.—Von Carsten Döring, Partner im Bereich Tax bei KPMG und Christian Schlitt, Senior Manager bei der KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft