Auslandsbanken fordern Spielraum

Verband plädiert für weite Fassung von Brexit-Übergangsregeln

Auslandsbanken fordern Spielraum

bn Frankfurt – Die in Deutschland aktiven Auslandsbanken dringen auf eine weite Interpretation von Übergangsregelungen im Zuge des Brexit-Ergänzungsgesetzes, was die Kontinuität von Verträgen angeht. Der in der vergangenen Woche publik gewordene Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums sieht für den Fall eines harten Brexit die Möglichkeit einer bis Ende 2021 reichenden Übergangsfrist für nach dem Austrittsdatum Ende März 2019 eingegangene Finanzgeschäfte “nur insoweit” vor, “als diese Geschäfte in engem Zusammenhang mit im Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Geschäften stehen”.In seiner Stellungnahme zum Entwurf macht sich der Verband der Auslandsbanken in Deutschland nun konkret dafür stark, dass auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich die Regelungen für den europäischen Pass Anwendung im Falle von nach dem Brexit neu abgeschlossenen Finanzgeschäften laut Gesetzesbegründung auch dann Anwendung finden, wenn sie “zum Beispiel im Rahmen des Risikomanagements solcher Geschäfte getätigt werden oder weil bestimmte wesentliche Vertragsänderungen solcher Geschäfte (sog. Lifecycle Events) als Neuabschlüsse anzusehen sind”. Die Frage der Vertragskontinuität im Falle eines harten Brexit, vor allem mit Blick auf Derivate, treibt seit längerem die Branche um.Gerade was Lifecycle Events angeht, also besondere Ereignisse wie der Wechsel einer Gegenpartei, vertritt die deutsche Finanzaufsicht zumindest mit Blick auf nicht zentral abgerechnete Derivate die Auffassung, dass diese ein “Repapering” erfordern, also Neugeschäft erforderlich machen, das wiederum eine Lizenz erfordert.Diese Ergänzung der Gesetzesbegründung diene der Klarstellung, welche Geschäfte künftig erlaubnispflichtig seien und inwieweit es sich um ein gesetzlich begünstigtes Hilfsgeschäft handele, teilt der Verband der Auslandsbanken dem Bundesfinanzministerium mit. Der Kreis der begünstigen Hilfsgeschäfte sollte nicht zu eng gefasst werden und daher die Gesetzesbegründung entsprechend erweitert werden, argumentiert die Organisation.