Klage eines Anlegers zurückgewiesen

BaFin haftet nicht bei Wirecard

Die BaFin haftet beim Wirecard-Bilanzskandal weder von Amts wegen noch im Rahmen des Unionsrechts. Das hat der Bundesgerichtshof entscheiden, als er eine Nichtzulassungsbeschwerde eines Wirecard-Aktionärs zurückwies (III ZR 57/23).

BaFin haftet nicht bei Wirecard

Bundesgerichtshof spricht BaFin von Haftung bei Wirecard frei

Aktionäre scheitern mit Klage auf Schadenersatz

tl Frankfurt

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) haftet nicht im Zusammenhang mit dem Wirecard-Bilanzskandal. Das hat der Bundesgerichtshof in seiner Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eines Anlegers entschieden (Beschluss vom 10. Januar 2024 – III ZR 57/23).

Der Kläger und seine Ehefrau wollten im Zusammenhang mit dem Kauf von Wirecard-Aktien von der BaFin Schadenersatz unter Verweis auf die Amtshaftung und die unionsrechtliche Staatshaftung. Letztere verneint der BGH und führt in einer Mitteilung vom 26. Januar aus: "Die Maßnahmen der Beklagten (also der BaFin, Anm. des Autors) im Rahmen der Marktmissbrauchsüberwachung und der Bilanzkontrolle bezüglich der Wirecard AG in dem Zeitraum von April 2015 bis Juni 2020 sind weder nach § 6 oder §§ 106 ff WpHG aF noch im Hinblick auf die Regelungen der Transparenz-Richtlinie oder der Marktmissbrauchsverordnung zu beanstanden und waren bei voller Wahrung der Belange einer effektiven Bilanzkontrolle jedenfalls vertretbar." Paragraf 6 regelt die Aufgaben und allgemeinen Befugnisse der BaFin, während es in Paragraf 106 um die Prüfung von Unternehmensabschlüssen und -berichten geht.

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