BaFin umschifft Verjährungsfrage im Gebührenstreit
jsc Frankfurt
Die deutsche Finanzaufsicht BaFin fordert nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu unrechtmäßigen Preiserhöhungsklauseln von der Kreditwirtschaft zwar die Bereitschaft zu Erstattungsleistungen ein, sie legt sich dabei aber in einer wesentlichen Streitfrage nicht fest: Die am Dienstag veröffentlichte „Erwartungshaltung“ der Aufsicht enthält keine Aussage dazu, ob Kunden nach einer unzulässigen Preiserhöhung, die bereits vor Anfang 2018 vorgenommen wurde, ihr Geld von damals noch zurückfordern können oder ob der Anspruch auf Erstattung damaliger Beträge regulär nach drei vollen Kalenderjahren verjährt ist. Im sich abzeichnenden Rechtsstreit zwischen Verbraucherzentralen und Kreditwirtschaft bezieht die BaFin eine neutrale Position. „Die Aufsichtsmitteilung trifft keine Aussagen zur Verjährung.“
Während in einem Streitfall die Sparkasse KölnBonn und die Berliner Sparkasse von einer Verjährung der Ansprüche ausgehen und somit für weit zurückliegende Preiserhöhungen keine Erstattung leisten wollen, bestreitet der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) diese Auffassung und bereitet gegen die Institute Musterfeststellungsklagen vor, wie der Verband am Montag erklärt hat.
Die BaFin ruft die Kreditwirtschaft gleichwohl dazu auf, ihre Kundschaft „klar und verständlich“ über die Folgen des BGH-Urteils zu informieren, einen Kontakt für Rückfragen zu benennen, neue Vertragsgrundlagen zu implementieren und Kunden eine „Bezifferung eines Erstattungsanspruchs“ durch entsprechende Informationen zu ermöglichen. „Zu Unrecht erhobene Entgelte“ sollen erstattet werden, für die „erwartete Inanspruchnahme“ von Nachforderungen müsse eine Bank Rückstellungen bilden. Auch betont die BaFin, dass Geldhäuser nicht unmittelbar kündigen dürfen, wenn Kunden Ansprüche anmelden.
Drei Jahre oder zehn Jahre?
Der BGH hatte im April festgehalten, dass bei Änderungen wie einer Preiserhöhung ausbleibender Widerspruch von Kunden nicht automatisch als Zustimmung gewertet werden darf und entsprechende Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sind (Az. XI ZR 26/20). Unklar ist nun, ob für Erstattungsansprüche die übliche Verjährungsfrist von drei vollen Kalenderjahren greift oder ob nur die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren gilt. Die Berliner Sparkasse verweist auf den Bundesgerichtshof, der in einem ähnlichen Fall für Energielieferverträge eine Verjährungsfrist von drei Jahren angenommen hat (Az. VIII ZR 241/15). Ähnlich argumentiert auch die Sparkasse KölnBonn. Auf Seiten der Verbraucherorganisationen führt die Stiftung Warentest hingegen den Europäischen Gerichtshof ins Feld, der im Juni bei Vertragsklauseln von Fremdwährungsdarlehen zugunsten von Kunden geurteilt hat (Az. C-609/19 sowie C-776/19 bis C-782/19). Wurden Gebühren auf Basis missbräuchlicher Klauseln gezahlt, darf die Erstattungsforderung nicht verjähren, solange Verbraucher nicht erkennen konnten, dass sie ein Recht auf Erstattung haben, wie die Stiftung dazu festhält.