Bankenabgabe bleibt steuerlich nicht abzugsfähig
sto Frankfurt – Nun haben es die obersten Steuerrichter des Landes endgültig bestätigt: Das steuerliche Abzugsverbot für die Bankenabgabe ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs verfassungsgemäß. Geklagt hatte dagegen beispielhaft für das Steuerjahr 2014 die WL Bank (heute DZ Hyp), Tochter der DZ Bank, vor dem Finanzgericht Münster und war dort vor zwei Jahren gescheitert (vgl. BZ vom 3.7.2018). Nun bestätigte der Bundesfinanzhof die Ansicht der westfälischen Kollegen: Das Verbot, die Bankenabgabe bei der Steuer als gewinnmindernde Betriebsausgaben anzusetzen, verstoße nicht gegen den Gleichheitssatz im Grundgesetz, hieß es am Donnerstag in München.Zwar schränke das Abzugsverbot das Prinzip ein, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen. Diese Einschränkung sei jedoch sachlich hinreichend begründet, erklärten die obersten Steuerrichter. Damit wiesen sie die Revision gegen das Münsteraner Urteil ab. Damit bleiben die deutschen Banken im Vergleich zu ihren europäischen Wettbewerbern im Nachteil. Denn fast alle EU-Staaten erlauben ihren Geldhäusern, die Bankenabgabe als Betriebsausgabe geltend zu machen. Der deutsche Gesetzgeber hat sich von seiner Vorgabe eine Lenkungswirkung gegen riskante Geschäfte erhofft.