BGH stärkt Banken den Rücken
Reuters Karlsruhe – Geldhäuser müssen in ihren Verträgen für Verbraucher-Darlehen das Widerrufsrecht des Kunden nicht extra optisch hervorheben. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in letzter Instanz und wies damit Klagen der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ab (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XI ZR 549/14 und XI ZR101/15).Die Verbraucherzentrale hatte zwei Sparkassen verklagt, weil diese in den Unterlagen optisch nicht ausreichend deutlich gemacht hätten, dass der Kunde die Verträge innerhalb von zwei Wochen widerrufen kann. Die Belehrung war zwar umrahmt, stand aber unter weiteren ebenfalls eingerahmten Vertragsbestandteilen. Im zweiten Fall wurde beanstandet, dass die Widerrufsinformation mit zusätzlichen Ankreuzoptionen versehen war.