Streit um Prämiensparverträge

BGH urteilt zu Zinsberechnung für Prämiensparverträge

Revisionen der Verbraucherzentrale Sachsen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Urteile der Oberlandesgerichte wies der BGH am Dienstag zurück.

BGH urteilt zu Zinsberechnung für Prämiensparverträge

Im Streit um Nachzahlungen wegen unwirksamer Zinsklauseln bei Prämiensparverträgen hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals einen Zinssatz für die Nachberechnung der Zinsen bestätigt. Konkret ging es um zwei Urteile der Oberlandesgerichte Naumburg und Dresden, die eine Zinsberechnung auf Grundlage der Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit festgelegt hatten. Dieser Referenzzinssatz habe einer revisionsrechtlichen Überprüfung des BGH standgehalten, so der Senat.

Art der Zinsberechnung umstritten

Bei Prämiensparverträgen erhalten Sparerinnen und Sparer zusätzlich zum variablen Zins eine meist nach Vertragslaufzeit gestaffelte Prämie. Je länger regelmäßige Sparbeiträge eingehen, umso höher fällt die Prämie aus. Viele dieser Verträge enthalten dabei Klauseln, die Geldhäusern einseitig das Recht einräumen, die zugesicherte Verzinsung nach Belieben zu ändern. Der BGH erklärte das bereits vor 20 Jahren für rechtswidrig. Wie die Zinsen für diese Produkte stattdessen zu berechnen sind, war bisher aber nicht höchstrichterlich geklärt.

VZ Sachsen und VZBV unterliegen

Revisionen der Verbraucherzentrale Sachsen und des Verbraucherzentrale Bundesverbands (VZBV) gegen die Urteile der Oberlandesgerichte wies der BGH am Dienstag zurück. Die Verbraucherschützer waren mit Musterklagen gegen zwei Sparkassen vorgegangen, die Prämiensparverträge mit Kundinnen und Kunden abgeschlossen hatten. Sie wollten am BGH feststellen lassen, dass die Zinsen auf Basis der letzten zehn Jahre von Umlaufrenditen inländischer Hypothekenpfandbriefe mit einer garantierten Restlaufzeit von 10 Jahren berechnet werden sollen. Sie forderten zudem gleitende Durchschnittswerte. Das lehnte der BGH nun wie schon die Vorinstanzen ab.