Clearinghäuser erhalten Mifid-II-Übergangsregelung
ck Frankfurt – Die zur Deutschen Börse gehörende Eurex Clearing und zwei in London ansässige Clearinghäuser haben mehr Zeit erhalten, die Finanzmarktverordnung Mifid II umzusetzen. Unmittelbar vor dem gestrigen Inkrafttreten von Mifid II haben die BaFin und die britische Aufsichtsbehörde FCA Anträgen der Clearinghäuser auf eine Übergangsregelung zugestimmt, nach der sie die neuen Vorschriften erst in 30 Monaten beziehungsweise am 3. Juli 2020 umsetzen müssen.Im Zentrum steht der sogenannte “Open Access”, der freie Zugang für zentrale Kontrahenten (CCP) nach Artikel 35 und 36 der Finanzmarktverordnung. Danach müssen Terminbörsen CCPs anderer Marktbetreiber, die einen entsprechenden Antrag stellen, Zugang zum eigenen Markt gewähren. Kunden könnten dann auf eigenen Wunsch frei entscheiden, bei welchem CCP sie ihre Handelstransaktionen clearen (verrechnen) lassen. Dabei müssen sich allerdings beide Gegenparteien einer Transaktion jeweils auf ein Clearinghaus einigen.Durch die Übergangsregelung können die Terminbörsen ihre Handelsteilnehmer nun noch bis Mitte 2020 wie bislang verpflichten, das eigene Clearinghaus zu nutzen. Neben der Eurex Clearing ist auch der Intercontinental Exchange für ihre Plattformen ICE Futures Europe und ICE Clear Europe sowie der London Metal Exchange eine Übergangsregelung bis zum 3. Juli 2020 eingeräumt worden. Die FCA erklärte, dass sie Übergangsregelungen gewährt habe, um einen ordnungsgemäß funktionierenden Markt sicherzustellen.Der freie Zugang für Clearinghäuser war vor allem auf Betreiben der London Stock Exchange (LSE), der Eigentümerin des London Clearing House, als neue Regel durchgesetzt worden. Die LSE zielte für ihr auf den außerbörslichen Derivatehandel fokussiertes Clearinghaus auf Zugang zum börslichen europäischen Derivatemarkt. Diesen dominieren die ICE als Eigentümerin der ehemaligen Liffe und die Eurex. Die ICE ist unter anderem der führende Anbieter von Kontrakten auf Dreimonatszinsen. Die Eurex bietet die volumenstärksten europäischen Anleihe- und Aktienindexkontrakte an.—– Wertberichtigt Seite 6