Cum-ex-Urteil aus Köln veröffentlicht
ak Düsseldorf – Das Finanzgericht Köln hat am Mittwoch seine schriftliche Urteilsbegründung zu seinem wegweisenden Cum-ex-Urteil vom Juli 2019 veröffentlicht. Das Gericht hatte die Klage eines US-amerikanischen Pensionsfonds abgelehnt, der sich im Zuge von Cum-ex-Transaktionen im Jahr 2011 als Kunde eines Leerverkäufers 27 Mill. Euro Kapitalertragsteuer zurückerstatten lassen wollte. Das Urteil (2 K 2672/17) hat weitreichende Auswirkungen, denn es handelt sich laut Finanzgericht um ein Musterverfahren für eine Vielzahl derzeit noch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anhängiger vergleichbarer Streitfälle. Die Richter in Köln haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.Das BZSt hat laut Bundesfinanzministerium insgesamt 255 Cum-ex-Verdachtsfälle aufgegriffen. Dabei geht es um ein Kapitalertragssteuervolumen von rund 2,17 Mrd. Euro. Davon wurden rund 1,16 Mrd. Euro nicht ausgezahlt bzw. zwischenzeitlich zurückfordert.In seiner schriftlichen Urteilsbegründung führt das Finanzgericht Köln aus, der Kläger sei weder rechtlicher noch wirtschaftlicher Eigentümer der Aktien am Dividendenstichtag gewesen. Die Annahme, dass es mehrere parallele wirtschaftliche Eigentümer an derselben Aktie geben könne, sei logisch unmöglich. Dies widerspreche sowohl der zivilrechtlichen als auch der steuerrechtlichen Systematik. Der Kläger habe auch nicht nachweisen können, dass die Kapitalertragsteuer für ihn einbehalten und abgeführt worden sei. Dabei reiche es nicht aus, dass “irgendeine” Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt werde. Vielmehr müsse dies für Rechnung des Klägers erfolgt sein.