D&O-Versicherung zahlt bei Streitigkeiten im Konzern
tl Frankfurt – In Deutschland betrifft die große Mehrheit der Schadenfälle in der Manager-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) die Binnenhaftung, also zum Beispiel Ansprüche der Mutter gegen die Tochter oder des Aufsichtsrates gegen den Vorstand. Dies gelte für den gesamten deutschen D & O-Markt, nicht nur für seine Gesellschaft, sagte Stefan Steinkühler vom Versicherungsmakler Marsh beim fünften Round Table zur D & O-Versicherung des Versicherers ACE.Diese Versicherung sei häufig missbraucht worden, beklagte Guenter Droese von der Unternehmensberatung Droese & Partner und zuvor viele Jahre für Deukona, den Versicherungsvermittler der Deutschen Bank, zuständig. In einigen Fällen seien Versicherungssummen in dreistelliger Millionenhöhe unberechtigt ausgezahlt worden. Namen nannte Droese allerdings nicht.Der Manager forderte vom Gesetzgeber, die Freistellung von der Binnenhaftung zu ermöglichen. Die Haftung nach Paragraf 93 Aktiengesetz bezeichnete Droese als Fehlentwicklung. In den USA kann sich der Board von Ansprüchen freistellen lassen. Nach Beobachtung von Jochen Lehmann, Rechtsanwalt in der Kölner Rechtsanwaltspartnerschaft Görg, unterschreibt in der Praxis kein zukünftiges Board-Mitglied einen Arbeitsvertrag ohne diese Zusicherung. Dafür sind in den USA Klagen gegen die Gesellschaft zum Beispiel durch Aktionäre, die sich vom Vorstand unzureichend informiert fühlen, sehr häufig.Durch US-Tochtergesellschaften oder eine Notierung an US-Börsen können auch deutsche Unternehmen ein US-Exposure aufweisen. Gerade um solche Haftungsrisiken zu vermeiden, hätten sich viele dieser Unternehmen zu einem Delisting entschlossen, sagte Steinkühler. Droese kann keine Vorteile dieser in den neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ausgelösten Welle erkennen und spricht deshalb von einem groben Managementfehler.Die Experten wehrten sich gegen den generellen Eindruck, die Schadensregulierung im Ausland dauere extrem lange. Dies hänge stark von der Komplexität des Schadens, aber auch der Qualität des Versicherers ab, sagte Steinkühler. So verfügten kleinere D & O-Versicherer teilweise nicht über eine eigene Schadensabteilung, sondern ließen Schäden über Rechtsanwaltskanzleien abwickeln. Bei Deckungssummen im dreistelligen Millionenbereich sei man aber in Konsortien auch auf solche Gesellschaften angewiesen.