Entscheidungstag für Bausparkassen

Bundesgerichtshof urteilt über die Rechtmäßigkeit von Vertragskündigungen

Entscheidungstag für Bausparkassen

Von Isabel Gomez, StuttgartAm Dienstag entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals über die Kündigung eines Bausparvertrags, der seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist und dessen Darlehen nicht abgerufen wurde. Die Branche hofft auf einen Erfolg, glaubt aber nicht wirklich daran.Ein Urteil zugunsten der Sparer – das beim als verbraucherfreundlich geltenden Bankensenat am BGH von vielen Branchenmitgliedern hinter vorgehaltener Hand befürchtet wird – wäre für die Bausparkassen fatal. Sie müssten die Altverträge dulden und hätten Schätzungen zufolge Belastungen im hohen zweistelligen Millionen-Bereich. Verstärkt wird der Effekt, dadurch, dass der BGH 2016 bereits die pauschale Darlehensgebühr der Bausparkassen in einer Klage gegen Schwäbisch Hall gekippt hatte (vgl. BZ vom 9.11.2016). Damals war der Kläger – eine Verbraucherzentrale – in den Vorinstanzen noch gescheitert. Ebenso wie viele Kläger im Fall der Kündigungen.Die Bausparkassen leiden unter dem Niedrigzinsumfeld, weil Kunden, die für Altverträge bis zu 4 % Zinsen erhalten, ihre Darlehen nicht abrufen. Auf der Anlageseite haben die Bausparkassen Probleme, diese Guthaben renditebringend anzulegen. Daher haben die in den vergangenen Jahren gut 250 000 Bausparverträge gekündigt, die seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart sind. Im nun verhandelten Fall geht es um eine Kundin der Bausparkasse Wüstenrot, die gegen die Kündigung geklagt und vom Oberlandesgericht Stuttgart Recht bekommen hatte. Wüstenrot legte Einspruch ein.Dem Verband der Privaten Bausparkassen zufolge gibt es gut 100 Entscheidungen von Berufungsgerichten zugunsten der Bausparkassen. In vier Fällen bekamen die Sparer recht. Die Bausparkassen berufen sich auf ein Sonderkündigungsrecht nach § 489 BGB. In den Urteilen zugunsten der Kläger waren die Richter der Auffassung, dass das Sonderkündigungsrecht für Darlehen in diesen Fällen nicht gelte.