Entwurf für elektronische Wertpapiere steht
Mitten in die Sommerlethargie hinein begibt das Bundesfinanzministerium den Gesetzentwurf zur Entmaterialisierung des Wertpapierrechts in die Konsultation. Die Branche kann schwerlich auf den digitalen Euro drängen und dann gegen einen digitalisierten Wertpapierprozess votieren – auch wenn es Verlierer geben sollte bei Intermediären.bg Frankfurt – Bundesfinanz- und Justizministerium treiben die Bemühungen zur Digitalisierung des Finanzsektors mit einem Referentenentwurf zur Einführung von elektronischen Wertpapieren voran. Dieser liegt seit Ende Juli in nahezu finaler Form vor und ist nun zur Konsultation verteilt worden. Die Bundesregierung strebt eine Verabschiedung des auf Inhaberschuldverschreibungen (Inhaberanleihen) beschränkten Gesetzes noch für dieses Jahr an – Brüssel will im Herbst entscheiden, wie das Thema digitale Assets regulatorisch behandelt werden soll. Der nationale Rechtsakt ergänze “die auf EU-Ebene zu etablierende Regelung für Crypto Assets”, heißt es in einem Schreiben des BMF. Kompletter digitaler ZyklusIm Kern geht es in dem Referentenentwurf darum, dass Wertpapiere elektronisch emittiert, verwahrt und gehandelt werden und dafür nicht mehr – wie im Sachenrecht bislang vorgeschrieben – eine papierne Urkunde beim Zentralverwahrer hinterlegt werden muss. Stattdessen werden die Wertpapierdaten direkt in ein elektronisches Register eingetragen – dieses kann dann auch als “Kryptowertpapierregister” auf der “Distributed Ledger Technology (DLT)” beruhen als Oberbegriff für die Blockchain.Diese Wertpapiere können auch schon über eine Blockchain emittiert werden. “Das Gesetz ermöglicht jeder Emittentin in Deutschland, selbst digitale Wertpapiere zu begeben, anstatt zwingend über vorgeschriebene Finanz- oder Technologieintermediäre gehen zu müssen”, so der Blockchain-Bundesverband Bundesblock in einer ersten Stellungnahme. Das Gesetz bringe mit der Einführung des Kryptowertpapierregisters erstmalig eine Definition der Blockchain-Technologie in das deutsche Recht ein und mache das Sachenrecht auf digitale Blockchain-Token anwendbar, heißt es. Damit würde erstmals ein digitales Gut als Sache im Sinne des Gesetzes gelten.Thorsten Kuthe von der Kanzlei Heuking führt aus, das Wertpapierregister könne “klassisch elektronisch” aber auch kryptobasiert über DLT geführt werden. In das Wertpapierregister könnten auch sogenannte Sammeleintragungen auf den Namen einer Wertpapiersammelbank erfolgen, führt Kuthe weiter aus. “Dies verknüpft die alte und die neue Welt und erlaubt die depotmäßige Verbuchung der elektronischen Wertpapiere.” Er geht davon aus, dass Clearstream weiterhin ihre “Aufgabe und Rolle” haben werde. “Der Gesetzentwurf sieht ja auch bestimmte Funktionen vor, die nur ein Zentralverwahrer und damit Clearstream umsetzen kann.” Die Führung elektronischer Wertpapierregister soll durch die Finanzaufsicht BaFin überwacht werden. Gleichzeitig soll es ein zentrales Register über elektronische Wertpapiere geben, schreibt Kuthe. Die BaFin soll “die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen”, heißt es einleitend vom BMF zum Referentenentwurf. Für das Führen eines dezentralen Registers wird ein Erlaubnisverfahren eingeführt, für das die Marktteilnehmer eine Lizenz erwerben müssen. Ersatz für PapierurkundeDas BMF schreibt, der Gesetzentwurf diene “der Modernisierung des deutschen Wertpapierrechts und des dazugehörigen Aufsichtsrechts”. Nach aktueller Rechtslage seien Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen. Die Papierurkunde diene dabei als Anknüpfungspunkt für “sachenrechtliche Übertragungstatbestände und sie trägt u. a. dem Verkehrsschutz potenzieller Erwerber Rechnung”. Damit bezieht man sich auf die Rechtssicherheit bei der Übertragung von Eigentum, wie sie in einem Wertpapier verbrieft ist. “Um die Verkehrsfähigkeit von Wertpapieren und den rechtssicheren Erwerb gleichwohl zu gewährleisten, bedarf es eines geeigneten Ersatzes der Papierurkunde, z. B. durch Eintragung in ein Register auf Basis der Blockchain-Technologie.”Aufsichtsrechtlich unterscheide der Entwurf “zwischen der Führung eines zentralen elektronischen Wertpapierregisters durch einen Zentralverwahrer sowie der Führung von unter anderem durch Distributed-Ledger-Technologien ermöglichten Registern zur Begebung elektronischer Schuldverschreibungen”. Der Bundesblock erklärte, eine ausführliche, inhaltliche Stellungnahme folge im Rahmen der offiziellen Verbands- und Expertenkonsultation. Das Schreiben des BMF an die Verbände ging am Montag raus. Die schriftlichen Stellungnahmen müssen bis zum 14. September eingehen.