Erstattung der Abschlussgebühr teilweise zulässig
bl Stuttgart – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) modifiziert ihre bisherige Auslegungsentscheidung im Hinblick auf die Erstattung der Abschlussgebühr für Bausparverträge durch Vermittler. In einer Mitteilung heißt es, die Erstattung werde “nicht mehr grundsätzlich” als Abweichung von den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) betrachtet, für die bisher nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Bausparkassengesetzes regelmäßig keine Genehmigung erteilt wurde. “Im konkreten Einzelfall” könne die Erstattung der Gebühr durch Vermittler zwar eine Abweichung von den ABB sein. Ob eine Abweichung aufsichtsrechtlich zu beanstanden sei, hänge vom Einzelfall ab.Die BaFin erwartet nicht mehr grundsätzlich, “dass die Bausparkassen durch geeignete Maßnahmen eine Provisionsabgabe durch den Vermittler an den Kunden verhindern”. Bausparspezifischen Besonderheiten sei Rechnung zu tragen. Auch erwartet die BaFin, dass die Institute eine nachhaltige Vertriebstätigkeit sowie deren Kontrolle und Steuerung dauerhaft gewährleisten, um durch ein ausreichendes Neugeschäft eine “gleichmäßige und möglichst kurze Wartezeit bis zur Zuteilung sicherstellen zu können”.