EU beruhigt Bankgläubiger

Brüssel nimmt Sorge um Coco-Bonds ernst und stellt Kapitalanforderungen klar

EU beruhigt Bankgläubiger

Die EU-Kommission bemüht sich, die Sorgen von Investoren zu dämpfen, die in Coco-Bonds von Banken engagiert sind.fed Brüssel – In einer unveröffentlichten schriftlichen Mitteilung (“Note”), die der Börsen-Zeitung vorliegt, stellt die EU-Kommission den Zusammenhang zwischen unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen an Banken und automatischen Begrenzungen der Ausschüttung von Erträgen klar. Kürzer gesagt: Die EU-Behörde präzisiert, inwieweit ein Kreditinstitut die verschiedenen Kapitalauflagen der Aufsicht erfüllen muss, um weiterhin Kapitalgeber bedienen zu können.Die EU-Kommission reagiert damit auf die jüngste Verunsicherung von Investoren. Deren “Sorgen spiegelten sich jüngst in einer bedeutsamen Volatilität im Preis bestimmter Kapitalinstrumente wider”, heißt es in dem Text für ein Gremium nationaler Finanzfachleute (Commission Expert Group on Banking, Payments and Insurance), das mit einer Überprüfung der EU-Kapitalrichtlinie (CRD/CRR) befasst ist.Die EU-Kommission stellt in dem Papier noch einmal differenziert die verschiedenen Kategorien von Eigenkapitalanforderungen vor: erstens die harmonisierten Mindestauflagen, zweitens die verschiedenen Kapitalpuffer (etwa für systemische Risiken) und drittens Kapitalanforderungen wegen spezifischer individueller Risiken einer Bank (“Pillar 2 Capital Requirements”). Die letztgenannte Kategorie dürfe wiederum nicht vermischt werden mit bloßen Richtwerten (“Pillar 2 Capital Guidance”), die von Aufsichtsbehörden vorgegeben werden, wenn sie Zweifel daran haben, dass die Kapitalanforderungen tatsächlich zu jeder Zeit eingehalten werden. Diese Orientierungsgrößen seien keine formellen Kapitalanforderungen.Diese etwas theoretisch anmutende Unterscheidung hat durchaus erhebliche praktische Konsequenzen. Denn die EU-Kommission unterstreicht im Schlussteil ihrer internen Mitteilung: “Nach der EU-Kapitalrichtlinie gelten für eine Bank automatische Begrenzungen ihrer Ertragsausschüttungen, wenn ihr Kapital unter die Summe der Anforderung unter der ersten Säule, der zweiten Säule und den kombinierten Kapitalpuffern fällt.” Wenn eine Bank hingegen diese Auflagen erfülle, aber zugleich den Richtwert verfehle, “soll sie nicht Gegenstand automatischer Begrenzungen sein”. Kommentare bis Ende MärzIn anderen Worten: Die EU-Behörde weist darauf hin, dass die für Coco-Bond-Investoren so wichtige Frage, wann bestimmte aufsichtsrechtliche Quoten unterschritten sind, differenzierte Antworten verlangen. Ausdrücklich weist die EU-Kommission sogar auf den besonderen Schutzbedarf der Anleger in AT-1-Instrumenten (Additional Tier 1) hin. Die EU-Staaten werden aufgefordert, bis Ende dieses Monats Stellung zu nehmen. Anschließend wird dann überlegt, inwieweit diese Klarstellungen bei der Revision der EU-Kapitalrichtlinie in den Gesetzestext einfließen.