EU-Gericht stopft Lücken bei Regeln über Kartenentgelte
fed Frankfurt – Im seit Jahren tobenden Streit über europäische Limits für Kartenentgelte hat der Europäische Gerichtshof am Mittwoch klargestellt, dass Geschäftsmodelle, wie sie unter anderem American Express benutzt, nicht pauschal von den EU-Regeln ausgenommen sind – sondern ebenfalls den Obergrenzen für die Gebühren unterliegen.Hintergrund des Streitfalls, der von einem britischen Gericht in Luxemburg vorgelegt wurde, ist, dass es zwei unterschiedliche Modelle für Kartenzahlungen gibt: das Dreiparteienverfahren, das American Express nutzt – und das Vierparteienverfahren, nach dem beispielsweise Visa oder Mastercard ihre Dienste anbieten und ihre Gebühren in Rechnung stellen. Bei der Vierervariante werden mittels des Zahlverfahrens, eines Emittenten auf Seiten des Zahlers und eines Acquirers seitens des Zahlungsempfängers vom Konto eines Kunden kartengebundene Zahlvorgänge auf das Konto eines Unternehmens geleistet.Seit Jahren gibt es Streit über die Anwendung der EU-Regeln, da sich diese auf die Interbankenentgelte beziehen – also auf Gebühren, die zwischen Emittenten und Acquirer fließen. Ihre Höhe ist je nach Karte (Kredit oder Debit) auf maximal 0,3 % beziehungsweise auf höchstens 0,2 % des Transaktionswerts begrenzt, was bei Einführung dieser Limits auf einzelnen Märkten innerhalb der EU eine drastische Reduktion der marktüblichen Entgelte zur Folge hatte.Seitdem es die Interbankenentgelt-Regeln der EU gibt, existiert auch die Kontroverse darüber, wie mit American Express und den anderen Drei-Parteien-Verfahren umzugehen ist. Die EU-Richter haben nun geurteilt, dass ein Dreierverfahren, das eine Vereinbarung über ein Co-Branding oder eine Vereinbarung mit einem Vertreter trifft, regulatorisch wie ein Viererverfahren zu behandeln ist. Eine Ausnahme ergibt sich nur für den Fall, dass der Co-Branding-Partner kein Zahlungsdienstleister ist und keine Zahlungsdienste in diesem Verfahren erbringt.