Negativzinsen

EU-Kommission windet sich beim Thema Negativzinsen

Kollidieren negative Einlagezinsen mit der EU-Zahlungskonten-Richtlinie? Eher nein, meint die EU-Kommission, verweist allerdings zugleich auf den Europäischen Gerichtshof.

EU-Kommission windet sich beim Thema Negativzinsen

bn Frankfurt

Mit negativen Einlagenzinsen hadernde Privatkunden können auf regulatorische Hilfe durch die EU-Kommission vorerst nicht zählen. Dies macht ein Schreiben der Kommission an die dänische Finanzaufsichtsbehörde deutlich, welches diese veröffentlicht hat. Dem­nach „tendiert“ die Generaldirektion für Finanzstabilität und Kapitalmärkte in Brüssel zu der Einschätzung, dass negative Einlagezinsen nicht als Gebühren im Sinne der EU-Zahlungskonto-Richtlinie (Payment Accounts Directive/PAD) zu betrachten sind und daher nicht unter deren entsprechende Restriktionen hinsichtlich ihrer Zumutbarkeit fallen. Die Richtlinie räumt Banken die Option ein, die mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste „gegen ein angemessenes Entgelt“ anzubieten, solange sie Kriterien wie etwa das Einkommensniveau im jeweiligen Mitgliedstaat berücksichtigen.

Anlass des Schreibens war ein Vorstoß des Verbraucher-Ombudsmanns in Dänemark, der erklärt hatte, Negativzinsen seien illegale Gebühren.

Die letzte Interpretation der Richtlinie in dieser Frage obliege freilich dem Europäischen Gerichtshof, richtet die Kommission aus. In Dänemark erhitzt das Phänomen negativer Einlagezinsen die Gemüter deutlich stärker als in der Bundesrepublik. Wie die Kommission berichtet, erheben drei große Banken Dänemarks Negativzinssätze von 0,6% bis 0,7%, und zwar bereits ab Depositen im Volumen von umgerechnet 13400 Euro (100000 dkr).

Dänemarks Finanzaufsicht hatte sich auf den Standpunkt gestellt, der entsprechende Passus der Richtlinie beziehe sich allein auf die Transaktionen eines Basiskontos, reguliere damit aber nicht negative Zinssätze. Die EU-Kommission konzediert nun, das Ziel der Richtlinie, jenes der finanziellen Inklusion, könne durchaus als Argument für eine breite In­terpretation des Begriffs der Gebühr ins Feld geführt werden. Andererseits könne argumentiert werden, dass der Gesetzgeber eindeutig habe unterscheiden wollen zwischen Ge­bühren für eine be­stimmte Dienstleistung sowie von Dienstleistungen unabhängigen Zinssätzen. In der Richtlinie werde denn auch sowohl der eine als auch der andere Begriff definiert. Tatsächlich fielen negative Einlagezinsen auch nur im Falle positiver Kontosalden an. Einen positiven Kontosaldo aber liste die Richtlinie nicht als Basisdienst eines Basiskontos auf.