EuGH durchlöchert Bankgeheimnis in Österreich
op Luxemburg – Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Az. C-522/14) fällt das österreichische Bankgeheimnis nicht erst am Ende dieses Jahres, sondern ist auch rückwirkend durchlöchert. Anlass dieses Urteils war ein Rechtsstreit der Sparkasse Allgäu mit dem Finanzamt Kempten. Gestützt auf das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz verlangte das Finanzamt 2008 Informationen über seit 2001 verstorbene Kunden der österreichischen Zweigstelle der Sparkasse. Nach dem österreichischen Bankgeheimnis sind solche Auskünfte nur nach richterlichem Auftrag oder mit dem Einverständnis des Kunden zulässig. Die Verletzung des Bankgeheimnisses wird bestraft.Die Sparkasse sah sich also zwei miteinander nicht zu vereinbarenden Verpflichtungen gegenüber: der deutschen Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt, die die Wirksamkeit der Besteuerung sicherstellen soll, und dem österreichischen Bankgeheimnis, das diese Anzeigepflicht verbietet. Sie wehrte sich gegen das Auskunftsverlangen des Finanzamtes. Der Streit landete schließlich beim Bundesfinanzhof in München. Der fragte sich, ob die deutsche Anzeigepflicht nicht die EU-Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, denn dadurch würden deutsche Kreditinstitute davon abgehalten, in Österreich über eine Zweigstelle geschäftlich tätig zu werden. Er legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vor, der sie in seinem Urteil verneint.Der EuGH weist darauf hin, dass in der Zwischenzeit sowohl ein Abkommen zwischen Deutschland und Österreich als auch Maßnahmen auf europäischer Ebene einen automatischen und verpflichtenden Informationsaustausch für die Verwaltungszusammenarbeit im Steuerbereich vorsehen. Zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens galten sie aber noch nicht. Das Urteil hält fest, dass kein Mitgliedstaat verpflichtet ist, seine Steuervorschriften auf die Steuervorschriften eines anderen Mitgliedstaats abzustimmen.