Finanzwirtschaft fordert neue Stundungsregelung
fir Frankfurt – Die deutschen Banken fordern Nachjustierungen der Regelung zur Stundung von Krediten. Insbesondere müsse gewährleistet werden, dass während des Stundungszeitraums weiterhin Zinsen anfallen, ohne den Kreditnehmer über Gebühr zu strapazieren, teilte die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) am Montag in einer Stellungnahme zu dem entsprechenden Gesetz mit. Die Bundesregierung hatte am 23. März einen dreimonatigen Zahlungsaufschub bei Verbraucherdarlehensverträgen beschlossen, der am 1. April wirksam geworden ist.Die DK begrüße den Vorstoß, von der Coronakrise gebeutelte Verbraucher zu unterstützen, macht sie deutlich, kritisiert aber eine Verpflichtung, Darlehen über drei oder möglicherweise mehr Monate zinslos zur Verfügung zu stellen, als “einen unangemessenen Eingriff”. Verzinsung sicherstellenFerner heißt es: “Der Verlust von Zinserträgen im Extremfall von vielen Monaten kann für die Kreditinstitute existenzgefährdend werden.” Deshalb müsse eine Gesetzesanpassung, so die DK, sicherstellen, dass Kredite auch während der Stundungsphase nach wie vor verzinst werden. Schließlich entstünden den Kreditinstituten für die Vergabe von Darlehen Kosten – Refinanzierungs- und Verwaltungskosten etwa -, für deren Deckung Zinserträge nötig seien.Die Kreditwirtschaft befürchtet, dass die Regierung von der Möglichkeit einer Verlängerung des Stundungszeitraums per Rechtsverordnung Gebrauch macht, womit den Banken der vorübergehende Verlust von Zinserträgen “im Extremfall von vielen Monaten” drohen würde.Darüber hinaus merkt die DK an, dass Verträge über Dispositionskredite, also Kontoüberziehungen, generell ausgeklammert werden müssten. Einerseits seien sie unbefristet, was ein Hinausschieben des Vertragszeitraums unmöglich mache, andererseits könne die Banken-IT eine Verschiebung der Abrechnungen nicht leisten, da Rechnungsabschlüsse automatisch alle drei Monate erfolgten. Auch regt die DK an, dass angesichts einer Flut an Vertragsänderungen keine Pflicht der Banken bestehen solle, jeweils eine Vertragsdokumentation zu erstellen oder Abschrift zur Verfügung zu stellen. Die Benachrichtigung der Kunden solle ausreichen.