ZERTIFIKATE

Fiskus begrenzt Verlustverrechnung

Besteuerung von Zertifikaten und Kapitalanlagen

Fiskus begrenzt Verlustverrechnung

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat sich bereits mehrfach als Sparbuchfan geoutet. Allerdings gibt es inzwischen auch auf dem Sparbuch keine Zinsen mehr. Gleichwohl macht der Fiskus Privatanlegern, die am Kapitalmarkt tätig sind, das Leben zunehmend schwer.So hat der Bundestag im Dezember vergangenen Jahres im Rahmen des Gesetzes über grenzüberschreitende Steuergestaltungen neue Vorschriften zur Verlustverrechnung von Kapitalanlagen privater Anleger beschlossen. Zum einen können Anleger dadurch nun Totalverluste mit Wertpapieren nur noch bis zu einer Höhe von 10 000 Euro im Jahr mit Gewinnen verrechnen. Dies trifft Aktien, Anleihen und auch Zertifikate. Laut Henning Bergmann, geschäftsführender Vorstand des Deutschen Derivate Verbands (DDV), sind potenziell bis zu zehn Millionen Anleger von der Neuregelung berührt.Problematisch ist auch ein mit dem Gesetz neu eingeführter Verrechnungskreis, der von den Kreditinstituten nicht nachvollzogen werden dürfte, sprich die genannten Verluste werden nicht mehr automatisch mit Gewinnen verrechnet. Dies geschieht dann wohl erst über den Einkommensteuerjahresausgleich. Für den privaten Anleger, der seine Steuererklärung ohne Berater anfertigt, wird es jedenfalls zunehmend schwieriger.Darüber hinaus hat der Bundestag im Dezember beschlossen, dass Verluste aus Termingeschäften ab 2021 nur noch bis zu einer Höhe von 10 000 Euro mit Gewinnen verrechnet werden können. Dies betrifft damit auch Verluste aus normalen Verkäufen. Begrenzt nun ein privater Anleger sein Risiko und sichert zum Beispiel sein Aktienportfolio mit einem Put ab, so würde ihn auch die genannte Begrenzung der Verlustverrechnung treffen.Für Unsicherheit sorgt darüber hinaus, dass eine Verwaltungsanweisung aus dem Finanzministerium, wie Termingeschäfte abzugrenzen sind, noch nicht vorliegt (dies war zumindest bis 20. Februar der Fall). Würde der Fiskus spekulative Zertifikate wie Optionsscheine oder Hebelprodukte als Termingeschäfte bewerten, so könnten Anleger Verluste aus der Veräußerung dieser Papiere ab 2021 nur bis zu 10 000 Euro im Jahre mit Gewinnen verrechnen. Dies würde diese Produkte erheblich treffen. Der DDV sieht in dem neuen Gesetz eine asymetrische Besteuerung, da Gewinne vollumfänglich versteuert werden müssen, die Verrechnung der Verluste aber begrenzt wird. Vor diesem Hintergrund hat der Verband erhebliche verfassungrechtliche Bedenken gegenüber der Neuregelung. Der DDV regt an, das neue Gesetz wieder rückgängig zu machen. Für die privaten Anleger wäre dies auf jeden Fall das Beste.Werner Rüppel