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Freiheits­strafe für Warburg-Prokuristen bestätigt

Seine Unterschriften unter den falschen Steuererklärungen sind Christian S. zum Verhängnis geworden. Wie der BGH mitteilt, ist das Urteil gegen den früheren Chefcontroller von Warburg rechtskräftig.

Freiheits­strafe für Warburg-Prokuristen bestätigt

lee Frankfurt

Der im vergangenen Jahr zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilte Warburg-Prokurist ist mit seiner Revision gescheitert. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag mitteilte, hat er die auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision von Christian S. im Beschluss­wege als unbegründet verworfen (Az.: StR 466/21). Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.

Es ist das zweite Urteil des Landgerichts Bonn, das die höchste Instanz anstandslos passiert. Die 12. große Strafkammer unter dem Vorsitz von Roland Zickler hatte den früheren Bereichsleiter der Steuerhinterziehung in fünf Fällen für schuldig befunden (Az.: 62 KLs 1/20). Zusätzlich zu der Freiheitsstrafe, von der die Kammer zwei Monate als bereits vollstreckt abzog, weil sie eine „rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung“ konstatierte, hatte sie die Einziehung des Wertes des erlangten Tatlohns in Höhe von 100 000 Euro angeordnet. Auch diese Entscheidung bestätigte der BGH.

Nach den Feststellungen des Landgerichts verantwortete der Angeklagte in der von ihm bis Mitte 2010 ausgefüllten Funktion als Leiter des Bereichs Bilanz, Rechnungswesen und Controlling die von der Privatbank in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Cum-ex-Leerverkaufsgeschäfte. Diese hätten darauf abgezielt, deutsche Finanzbehörden zur Erstattung angeblich gezahlter Kapitalertragsteuer in Millionenhöhe an Warburg zu veranlassen, obwohl diese zuvor nicht entrichtet wurde.

Zum Verhängnis wurde dem Prokuristen seine Unterschrift unter die Körperschaftsteuererklärungen, die falsche Angaben zu den tatsächlich nicht bestehenden Erstattungsansprüchen enthielten. In einigen Fällen hatte er die vorbereiteten Entwürfe lediglich geprüft und sie trotz falscher Angaben zur Unterschrift freigegeben. Auf diese Weise habe S. gemeinsam mit weiteren Verantwortlichen erreicht, dass das zuständige Finanzamt insgesamt zu Unrecht mehr als 168 Mill. Euro an Warburg zahlte.

Das nun höchstrichterlich bestätigte Urteil blieb deutlich hinter der Forderung der anklageführenden Staatsanwaltschaft Köln zurück, die wegen schwerer Steuerhinterziehung in zwölf Fällen eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren gefordert hatte. Nachdem dasselbe Gericht die Cum-ex-Geschäfte von Warburg in einem zwischenzeitlich ebenfalls vom BGH bestätigten Urteil als Straftat­ eingestuft hatte, war eine Bewährungsstrafe so gut wie ausgeschlossen gewesen (Az.: 1 StR 519/20). Nach geltender Rechtsprechung des BGH kann bei Steuerhinterziehung die Strafe nicht auf Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Schaden mehr als 1 Mill. Euro beträgt.

Kein Beitrag zur Aufklärung

Da er sich während des Prozesses nicht geäußert hatte und somit nicht zur Aufklärung beigetragen hatte, wäre eine Strafmilderung höchstens aufgrund seines fortgeschrittenen Alters denkbar gewesen. Der einst als rechte Hand des früheren Warburg-Chefs und Miteigentümers Christian Olearius geltende Christian S. war zum Zeitpunkt seiner Verurteilung 78 Jahre alt.

Der dritte Cum-ex-Prozess am Landgericht Bonn endete im Februar ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe (Az.: 62 KLs 3/20). Der ehemalige Geschäftsführer von Warburg Invest, Detlef M., wurde wegen schwerer Steuerhinterziehung zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Auch hier galten zwei Monate als bereits vollstreckt. Die Kammer befand den 63-Jährigen für schuldig, eine entscheidende Rolle bei der Planung und Durchführung von zwei Cum-ex-Fonds innegehabt zu haben.