Gericht präzisiert Rücktrittsrechte
fed Frankfurt – Europas oberste Richter werden in wenigen Wochen konkretisieren, unter welchen Bedingungen und wie lange Versicherungsnehmer mit Berufung auf fehlende oder unrichtige Belehrung über Widerrufsrechte von einem Lebensversicherungsvertrag zurücktreten können. EuGH-Generalanwältin Juliane Kokott gab gestern in ihren Schlussanträgen bereits eine Richtung vor, der das Gericht in der weit überwiegenden Zahl der Fälle folgt. Klar ist, dass nach den einschlägigen europäischen Richtlinien die Chance für den Versicherten besteht, binnen kurzer Frist nach Abschluss von einer Vereinbarung zurückzutreten. Darauf muss er von der Assekuranz hingewiesen werden. Das EU-Gericht ist nun aber aufgefordert, festzustellen, inwieweit eine nicht ordnungsgemäße Belehrung genauso zu werten ist wie die Unterlassung.Die Generalanwältin schlägt vor, dass es nicht nur zulässig ist, sondern sogar rechtlich geboten, darauf hinzuweisen, inwiefern sie eine bestimmte Form haben muss, die eingehalten werden muss. So sollen die Fristen für den Rücktritt erst beginnen, wenn der Versicherte über die Notwendigkeit einer schriftlichen Form aufgeklärt wurde.