Hospitality gilt als eine vielversprechende Investition

Verunsicherung hinsichtlich der Grenzen des rechtlich Zulässigen

Hospitality gilt als eine vielversprechende Investition

Fußball ist eine der beliebtesten Sportarten weltweit. Im Bereich des Profi-Fußballs geht es deshalb nicht mehr nur um den Sport an sich. Der wirtschaftliche Aspekt gewinnt mehr und mehr an Bedeutung. Der Begriff “Hospitality” bezeichnet das in der Praxis der Unternehmen beliebte Vorgehen, Personen, die für den Erfolg des Unternehmens von Bedeutung sind, zu Fußballspielen einzuladen und zu bewirten. Die in vielen Stadien vorhandenen Business-Logen sind eine ideale Plattform, um Kontakte zu knüpfen, zu pflegen und Kunden zu binden. Hospitality ist eine vielversprechende Investition, die gerne von Unternehmen genutzt wird. Dies spiegelt auch das Angebot der FIFA wider, das ganze Hospitality-Pakete bewirbt. Zusätzliche EinnahmequelleHospitality spielt sowohl für Unternehmen wie für die Fußballvereine eine entscheidende Rolle. Das Angebot, Kunden und Ge-schäftspartner zu einem Fußballspiel in eine der Business- oder VIP-Logen einzuladen, ist für Unternehmen eine gute Möglichkeit, eine bisherige gute Zusammenarbeit zu honorieren und gleichzeitig die Beziehungen zu verbessern mit dem Ziel, auch zukünftig gemeinsam Geschäfte abzuwickeln. Umgekehrt stellt Hospitality für die Fußballvereine eine wirtschaftlich bedeutende zusätzliche Einnahmequelle dar. Bereits Uli Hoeneß ließ in seiner berühmten “Wutrede” während der Jahreshauptversammlung des FC Bayern München 2007 erkennen, welche Bedeutung die Vermietung der Logen für die Vereine hat. So konterte er auf den Vorwurf, dass die VIP-Plätze die Stimmung in der Arena stören würden, dass die dort erzielten Einnahmen maßgeblich zur Finanzierung der Vereine beitragen würden. Tatsächlich werden durch Einnahmen aus Hospitality-Veranstaltungen Umbauten in Stadien finanziert sowie Tickets subventioniert, deren Preise ansonsten deutlich höher ausfallen würden.Jedoch herrscht, trotz der hohen Bedeutung, große Verunsicherung hinsichtlich der Grenzen des rechtlich Zulässigen. Es ist nach wie vor unklar, wann sich die Beteiligten im Bereich des Erlaubten befinden und wann ein strafbares Verhalten vorliegt. Die Grenzen sind fließend und die Rechtsprechung uneindeutig. Die Konsequenz ist eine erhebliche Rechtsunsicherheit bei den betroffenen Parteien, und es bleibt die Frage: Wo hört Gastfreundschaft auf, und wo fangen die Korruptionstatbestände an?In Betracht kommt der Straftatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 Strafgesetzbuch (StGB). Danach macht sich strafbar, wer einer Person mit Amtsträgereigenschaft einen Vorteil für diese oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt. Die Vorteilsgewährung bildet den Grundtatbestand zur Bestechung und zählt damit zu den Korruptionsdelikten. Ein weiterer wichtiger Straftatbestand ist der § 299 StGB, welcher die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr unter Strafe stellt. Steuerrechtliche BehandlungEbenfalls Probleme bereitet die steuerrechtliche Behandlung von Hospitality-Einladungen, insbesondere bei Betriebsprüfungen. Die Frage, ob Aufwendungen für solche Einladungen abzugsfähig sind, ist äußerst schwierig und komplex. Abgesehen von den drohenden strafrechtlichen Konsequenzen, welche nicht nur eine Geldstrafe, sondern ebenso eine mehrjährige Freiheitsstrafe umfassen können, droht Unternehmen bei einem Verstoß ein erheblicher Imageverlust. Dass solche Risiken ernst zu nehmen sind, dürfte spätestens seit 2006 deutlich sein. Hoher Reputationsverlust In diesem Jahr wurde gegen den damaligen Vorstandsvorsitzenden der EnBW AG, Utz Claassen, ein Verfahren wegen Vorteilsgewährung eröffnet. Claassen hatte im Dezember 2005 Weihnachtsgrußkarten mit Gutscheinen für Eintrittskarten für die WM 2006 an hochrangige Politiker verschickt. Zwar wurde er im Ergebnis freigesprochen, dies wurde jedoch allein damit begründet, dass EnBW in diesem Fall als nationaler Sponsor der Fußball-WM 2006 eingeladen hatte und es sich bei den Eingeladenen um Mitglieder der Landesregierung Baden-Württembergs handelte. Der Reputationsverlust für ihn und für das Unternehmen war dennoch hoch.Weder die Gesetzgebung noch die Rechtsprechung stellen klare Kriterien zur Abgrenzung von zulässiger Kundenpflege und strafrechtlich relevantem Verhalten bereit. Grundsätzlich wäre eine Konkretisierung der bisherigen unbestimmten Tatbestandsmerkmale in den Korruptionsvorschriften nötig. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber hier Klarheit schaffen würde. Solange dies jedoch nicht geschieht, haben Compliance-Richtlinien eine besondere Bedeutung für den rechtssicheren Umgang mit Hospitality-Einladungen.Unternehmen können sich dabei an bestehenden Regelwerken orientieren. So hat der Zentralverband der Deutschen Werbewirtschaft (ZAW) selbstverpflichtende Leitlinien für Unternehmen aufgestellt. Die sogenannte “Erklärung zu Einladungen im geschäftlichen Verkehr” enthält Vorgaben für den rechtssicheren und verantwortungsvollen Umgang mit Hospitality-Einladungen. Unter-stützt wird das Vorhaben vom Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft, von der Vereinigung deutscher Stadionbetreiber sowie vom Deutschen Olympischen Sportbund. Der Deutsche Olympische Sportbund hat zudem gemeinsam mit dem Bundesministerium des Inneren und der Sponsorenvereinigung S20 die Leitlinie “Initiative Sportstandort Deutschland” sowie den Leitfaden “Hospitality und Strafrecht” entwickelt, der sich maßgeblich an Mitarbeiter in Compliance-Abteilungen und an Unternehmensjuristen richtet. Nicht abhängig machenGenerell sollten Compliance-Richtlinien den Fokus auf Vorgaben für die richtige Ausgestaltung der Einladungen legen. Entscheidend ist, dass die Annahme der Einladung den Eingeladenen im konkreten Fall nicht in eine Abhängigkeit bringt und nicht als Aufforderung zur Gewährung einer bestimmten Gegenleistung missverstanden werden kann. Dabei kann es hilfreich für Mitarbeiter eines Unternehmens sein, wenn die Richtlinien verschiedene Beispiele nennen, die veranschaulichen, welche Fälle rechtskonform sind und welche strafrechtliche Tatbestände verwirklichen. Dies vermittelt den Mitarbeitern ein Grundverständnis der Problematik und sensibilisiert sie, um mögliche Verstöße zu erkennen. Zudem sollten Compliance-Richtlinien die Regelung von Kontrollmechanismen und Sanktionen vorsehen, um die Einhaltung der Regeln zu gewährleisten.Die Entwicklung und Bereitstellung einer unternehmensinternen Hospitality-Compliance-Richtlinie führt zudem zu einer Entlastung der Compliance-Abteilungen, da mit Hilfe einer klaren Richtlinie weniger Anfragen an diese gerichtet werden und lediglich komplexe Fälle einer weiter gehenden Überprüfung bedürfen. Jedoch sollte im Einzelfall, insbesondere wenn es um höherrangige Personen oder besonders wertige Einladungen geht, stets ein Zustimmungs- oder Prüfungsvorbehalt der Compliance-Abteilung oder der Unternehmensführung vereinbart werden, um Risiken zu minimieren. Klare Vorgaben schaffenZiel einer Richtlinie sollte, neben der Verringerung rechtlicher Risiken, zudem sein, der bestehenden Rechtsunsicherheit entgegenzutreten und klare Vorgaben zu schaffen. Der derzeit zu verzeichnende Rückgang der Hospitality-Einladungen und die Zurückhaltung der Beteiligten führt zu Frustration aufseiten der Unternehmen und zu sinkenden Einnahmen bei den Fußballvereinen. Bleibt der Verkauf der Hospitality-Produkte aus, erhöhen sich als Konsequenz die Preise der Eintrittskarten. Auf Hospitality-Programme gänzlich zu verzichten, wäre möglich, stellt jedoch keine zufriedenstellende Lösung dar. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass Einladungen in Business- und VIP-Logen nicht den negativen Beigeschmack der Korruption erhalten, selbst wenn sie völlig rechtskonform durchgeführt werden. Um dies zu verhindern und damit gezielt einem Imageverlust sowie strafrechtlichen Sanktionen vorzubeugen, sind bis auf Weiteres Compliance-Richtlinien das geeignete Mittel. Außerdem wäre eine Positionierung seitens des Gesetzgebers wünschenswert, so dass nicht nur eine (für Unternehmen unkalkulierbare) Beurteilung im Einzelfall erfolgt.—-Hans-Hermann AldenhoffExperte für Wirtschaftsstrafrecht und Leiter der Prozessrechtsabteilung bei der Wirtschaftskanzlei Simmons & Simmons