Kein "Widerrufsjoker" bei Förderdarlehen

Darlehen der Förderbanken sind vom Gesetzgeber privilegiert, so dass das für Verbraucherdarlehen vorgesehene Widerrufsrecht in der Regel nicht besteht

Kein "Widerrufsjoker" bei Förderdarlehen

Der sogenannte “Widerrufsjoker” hat in den vergangenen Jahren die Kreditinstitute in Deutschland sowie in der Folge die Gerichte bis zum Bundesgerichtshof reichlich beschäftigt und war Gegenstand einer Vielzahl von juristischen Fachbeiträgen und kontroversen Diskussionen unter Bankrechtlern. Seit dem 1. Januar 1991 steht Verbrauchern bei Darlehensverträgen mit Unternehmern, also vor allem bei Bankkrediten, grundsätzlich ein Widerrufsrecht mit einer Widerrufsfrist von zwei Wochen beziehungsweise einem Monat zu. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt eine Widerrufsbelehrung voraus, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht.Es hat sich herausgestellt, dass die Formulierung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung nicht so einfach war, wie man es vielleicht vermuten würde. Die Rechtsprechung hat sogar die – im Laufe der Zeit mehrfach geänderte – Muster-Widerrufsbelehrung in einer entsprechenden Verordnung des Bundesjustizministeriums, an der sich viele Institute orientiert hatten, wiederholt für unzureichend erklärt.Nachdem die Höchstdauer des Widerrufsrechts – auch bei ungenügender Belehrung – zunächst auf höchstens ein Jahr begrenzt war, galt ab 2002 ein potenziell “ewiges” Widerrufsrecht, sofern die Widerrufsbelehrung nicht den durchaus strengen Anforderungen der Rechtsprechung genügte und solange keine hinreichende Nachbelehrung erfolgte. Ausgelöst durch das seit Jahren anhaltend niedrige Zinsniveau und die breite öffentliche Berichterstattung über Widerrufsmöglichkeiten haben viele Verbraucher den Widerruf ihrer älteren, deutlich höher verzinsten Darlehensverträge vor Ablauf der in der Regel zehnjährigen Zinsbindungsfrist erklärt, um sich zugunsten einer günstigeren Neufinanzierung von ihren Krediten vorzeitig zu lösen. Der Gesetzgeber hatte vor diesem Hintergrund und im Interesse der künftigen Rechtssicherheit im letzten Jahr bei Immobiliardarlehen für den Widerruf von Altverträgen aus der Zeit vor dem 21. Juni 2010 eine Ausschlussfrist bis zum 21. Juni 2016 gesetzt.Obwohl Förderdarlehen zumeist gegenüber den marktüblichen Zinsen eine Zinsverbilligung vorsehen, hat die Zinsentwicklung dazu geführt, dass auf ältere Förderdarlehen höhere Zinsen zu zahlen sind als bei heute verfügbaren Finanzierungen. Aus diesem Grund betrafen und betreffen Widerrufe von Verbrauchern immer wieder auch Förderdarlehen der Förderbanken.Der Gesetzgeber hat seit 1993 jedoch Förderdarlehen im Hinblick auf die Anwendung von Verbraucherschutzvorschriften in gewissem Umfang privilegiert. Nach dem früheren Verbraucherkreditgesetz beziehungsweise den im Zuge der Schuldrechtsreform in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommenen Normen fanden die Vorschriften zu Verbraucherdarlehensverträgen einschließlich des Widerrufsrechts keine Anwendung bei Kreditverträgen, die “im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich-rechtlichen Anstalt und dem Darlehensnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen”. Seit dem 11. Juni 2010 gilt die Ausnahme für Darlehen, die aufgrund von Rechtsvorschriften im öffentlichen Interesse nur einem begrenzten Personenkreis zur Verfügung stehen und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen sowie höchstens mit marktüblichem Sollzinssatz gewährt werden.Ausweislich der Gesetzesbegründung war Hintergrund der Einführung dieser Ausnahme für Förderdarlehen der besondere Auftrag der Förderbanken. Der Kreditnehmer bedürfe hier “allenfalls in weit geringerem Maße des Schutzes vor Übereilung”, zumal Vergleiche mit anderen Kreditangeboten, die innerhalb einer Widerrufsfrist möglich wären, zumeist ausschieden, da es für Förderkredite keine konkurrierenden Angebote gebe. Angesichts des hohen Prüfungs- und Beratungsaufwands der staatlichen Stellen und der beteiligten Förderbanken sei die Anwendung der Vorschriften zu Verbraucherkrediten auch nicht notwendig.Im Hinblick auf die rechtliche Tragweite der Anwendbarkeit der Verbraucherschutzvorschriften sollte zudem “von vornherein jegliche Unsicherheit und jeglicher Streit über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Verträge über Förderkredite vermieden werden”. Letzteres ist dem Gesetzgeber zumindest für bis zum Jahr 2010 abgeschlossene Verträge ersichtlich nicht gelungen, wie die heutigen Prozesse um das Bestehen von Widerrufsrechten bei Förderdarlehen belegen. Drei KonstellationenBei der rechtlichen Bewertung sind im Wesentlichen drei Konstellationen zu unterscheiden: Auf Bundesebene werden Kredite zur Nutzung von Förderprogrammen etwa der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zumeist im “Hausbankverfahren” von privatrechtlich organisierten Kreditinstituten ausgereicht. Die Geschäftsbank refinanziert dabei das Darlehen über die KfW, so dass die KfW-Förderung an den Verbraucher “durchgeleitet” wird. In anderen Fällen und auf Länderebene reichen die Förderbanken entsprechend ihrem Auftrag “eigene” Förderdarlehen aus aufgelegten Förderprogrammen aus. Schließlich gewähren auch die Förderbanken der Länder über die KfW refinanzierte, also “durchgeleitete” Förderdarlehen.Vergibt eine Förderbank in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts einen Kredit aus Fördermitteln des Landes zu geringeren als marktüblichen Zinssätzen, besteht ein Widerruf nach der Ausnahmevorschrift nicht. Dagegen haben verschiedene Gerichte bei den von Geschäftsbanken durchgeleiteten Krediten aus KfW-Programmen ein Widerrufsrecht angenommen, da die Darlehensverträge hier nicht “unmittelbar” von der KfW und damit der die Fördermittel gewährenden Stelle geschlossen würden. Da das Hausbankverfahren den Regelfall der Förderung aus KfW-Programmen im Immobiliarbereich darstellt, hat der Gesetzgeber im Jahr 2010 daher das “Unmittelbarkeitskriterium” gestrichen, so dass bei Förderkrediten im Hausbankverfahren, die nach dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, ebenfalls kein Widerrufsrecht besteht.Wie aber sind die von den Förderbanken etwa über die KfW refinanzierten Darlehen zu behandeln? Wird ein Darlehen von einer (Landes-)Förderbank als Anstalt des öffentlichen Rechts vergeben, beruht die Förderung aber auf einem KfW-Programm, war bisher offen, ob es sich um ein “nur” durchgeleitetes und damit widerrufbares Darlehen oder ein Förderdarlehen ohne Widerrufsrecht handelt. Entscheidung des OLG DresdenDas Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat hierzu jüngst entschieden, dass es nach dem Sinn der Ausnahmevorschrift für Förderdarlehen nicht darauf ankommen könne, ob die gewährten Fördermittel gerade aus demjenigen öffentlichen Haushalt stammen, dem die den Kredit vergebende (Landes-)Förderbank zugeordnet ist. Führt man sich die Gesetzesbegründung vor Augen, leuchtet dies ohne weiteres ein. Außerdem wird so dem gesetzgeberischen Wunsch einer klaren Rechtslage Rechnung getragen, da sowohl für Verträge aus der Zeit vor 2010 als auch danach einheitlich ein Widerrufsrecht verneint wird.Das Oberlandesgericht Dresden hat sich in der Entscheidung darüber hinaus mit der Frage befasst, wie festzustellen ist, ob – als weitere Voraussetzung der Förderkreditausnahme – der Darlehenszins unter dem marktüblichen Zins liegt. Ein Indiz stellen die Monatsstatistiken der Deutschen Bundesbank aus der Zeit des Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der Laufzeit des Darlehens dar. Dabei sind, so das Oberlandesgericht, aber die Darlehenskonditionen insgesamt zu berücksichtigen. Akzeptiert die Bank etwa vorrangige Grundschulden zugunsten anderer Institute oder gewährt eine tilgungsfreie Anfangsphase, sei auch dies bei der Bewertung des Zinssatzes zu berücksichtigen, da eine Geschäftsbank, wenn sie einen derartigen Kredit vergeben würde, diese Konditionen mit einem gegenüber der Statistik erhöhten Zins bepreisen würde.Hat ein Verbraucher unter Inanspruchnahme von Fördermitteln ein Förderdarlehen erhalten, bleibt er also hieran grundsätzlich gebunden. Die Ausübung eines “Widerrufsjokers” ist ihm in der Regel verwehrt.—Patrick Wolff, Partner bei GvW Graf von Westphalen und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht