Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte
wrü Frankfurt
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil entschieden, dass der Verlust aus dem fallenden Kurs von Knock-out-Produkten in Form von Unlimited-Turbo-Bull-Zertifikaten steuerlich voll abziehbar ist und nicht dem Ausgleichs- und Abzugsgebot für Termingeschäfte unterfällt (Az: I R 24/19). Im Streitfall hatte die Klägerin Unlimited-Turbo-Bull-Zertifikate erworben. Bedingt durch ein Absinken des jeweiligen Indexstandes war der Wert der von der Klägerin erworbenen Zertifikate gefallen, wodurch diese einen erheblichen Verlust realisierte. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Zertifikatsverluste dem Ausgleichs- und Abzugsverbot für Termingeschäfte unterliegen. Der BFH sah die Sache anders. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei Knock-out-Produkten um gewöhnliche Schuldverschreibungen; an dem für ein Termingeschäft typischen Hinausschieben des Erfüllungszeitpunkts habe es gefehlt.