Konzerninnenfinanzierung mitunter existenzielles Thema

Insbesondere für ausländische Mütter mit deutschen Töchtern - In Deutschland gibt es besondere Schranken

Konzerninnenfinanzierung mitunter existenzielles Thema

Gesellschafter-Darlehen, Cash-Pools, Sicherheitengewährung: Die Konzerninnenfinanzierung ist für OEMs wie Zulieferer gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten ein existenzielles Thema – insbesondere in Konstellationen, in denen ausländische Muttergesellschaften ihre deutschen Tochtergesellschaften finanzieren. Solche internen Finanzierungsgeschäfte unterliegen Beschränkungen, die gerade in internationalen und angelsächsisch geprägten Konzernen häufig zunächst auf Verwunderung stoßen. Sie müssen zudem in Deutschland besonders sorgfältig dokumentiert werden; Restrukturierungen außerhalb Deutschlands haben oft versteckte schädliche Auswirkungen auf die deutsche Steuerlast. In der Regel keine BedenkenFür die Gesellschaft als Darlehensnehmerin ist ein Darlehen aus gesellschaftsrechtlicher Sicht in der Regel unbedenklich. Die Rückführung der Darlehensvaluta ist aber unter Umständen durch das Insolvenzrecht beschränkt: Es erlaubt dem Insolvenzverwalter die Anfechtung der Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen für Zahlungen, die bis zu einem Jahr vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgt sind.Gewährt dagegen die Gesellschaft ihrerseits ein Darlehen an den Gesellschafter oder diesem nahestehende Personen, muss sich dieses am Primat der Erhaltung des Stammkapitals messen lassen. Ist das gewährte Darlehen nicht durch freies Vermögen der Gesellschaft belegt, müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Sie greifen unabhängig davon ein, ob die Darlehensgewährung aufgrund einer Einzelvereinbarung oder im Rahmen eines Cash-Pool-Systems erfolgt. Danach ist die Darlehensgewährung auch aus dem Stammkapital zulässig, wenn die Gesellschaft ihrerseits als beherrschtes oder gewinnabführungsverpflichtetes Unternehmen in einen Unternehmensvertrag eingebunden ist. Diese werden in Konzernen häufig abgeschlossen, um eine steuerliche Konsolidierung der Aktivitäten verschiedener Konzerngesellschaften zu erreichen. Dies gilt auch für internationale Konzerne; hier werden jedoch typischerweise keine Unternehmensverträge geschlossen, wenn unmittelbarer Gesellschafter eine ausländische Gesellschaft ist. In der Folge kann sich gerade eine deutsche Zwischenholding für ihre Darlehensgewährung ins Ausland meist nicht auf diese Ausnahme berufen.Bei Fehlen eines Unternehmensvertrags ist die Gewährung eines Darlehens aus dem Stammkapital nur dann zulässig, wenn dieses durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt ist. Die Ermittlung dieser Werthaltigkeit erfolgt unter Anlegung der bilanziellen Maßstäbe des Handelsgesetzbuchs, wobei bei der Betrachtung regelmäßig auf den Zeitpunkt der Vereinbarung bzw. der Auszahlung des Darlehens abzustellen ist. Während der Laufzeit des Darlehens und insbesondere im Rahmen von Cash-Pool-Systemen haben die Geschäftsführer der darlehensgewährenden Gesellschaft unter Umständen besondere Informations- und Überwachungspflichten. Steuerliche BeschränkungenErfüllt ein durch die Gesellschaft gewährtes Darlehen diese Anforderungen nicht, sind der Gesellschaft die geleisteten Zahlungen durch den Gesellschafter zu erstatten. Fällt die Gesellschaft (oder deren späterer Insolvenzverwalter) mit dieser Forderung aus, kann sie unter Umständen auch von etwaigen Mitgesellschaftern oder den die Auszahlung veranlassenden Geschäftsführern Ersatz verlangen.Ähnliche Beschränkungen sind auch dann zu beachten, wenn die Gesellschaft nicht selbst als Darlehensgeberin auftritt, sondern zugunsten eines Gesellschafters Sicherheiten gewährt.Generell unterliegen Zinsaufwendungen in Deutschland verschiedenen steuerlichen Beschränkungen. So sind einerseits Zinsen nur im Rahmen der sogenannten Zinsschranke abziehbar. Danach können, wenn der Zinsaufwand im Betrieb insgesamt 3 Mill. Euro jährlich übersteigt, regelmäßig nur 30 % des steuerlichen Ebitda mit Zinsen verrechnet werden. Übersteigende Zinsaufwendungen können zurück- und vorgetragen und unter Umständen mit künftigen Gewinnen verrechnet werden. Gewerbesteuerliche AspekteZudem ist für Gewerbesteuerzwecke der Zinsabzug weiter beschränkt. So werden Zinsen dem Gewerbeertrag in gewissem Umfang wieder hinzugerechnet und somit effektiv nicht als gewerbesteuermindernd anerkannt. Dies betrifft nicht nur klassische Darlehensfinanzierungen, sondern auch alternative Finanzierungsformen wie etwa Leasing.Wo Finanzierungen im Konzern gewährt werden, ist insbesondere die angemessene Verzinsung sicherzustellen. Überzogene Zinszahlungen an Gesellschafter können auf verschiedenen Ebenen zu Problemen führen. Gesellschaftsrechtlich können sie bei Fehlen eines Unternehmensvertrags mangels einer vollwertigen Gegenleistung zu einer Verletzung des Gebots der Kapitalerhaltung führen. Entsprechend sind diese dann an die Gesellschaft zu erstatten. Steuerlich sind überhöhte Zinszahlungen sogenannte verdeckte Gewinnausschüttungen – auch dann, wenn sich die Zinsen im Rahmen der durch die Zinsschranke gesetzten Grenzen bewegen. In der Folge dürfen Zinsen nicht gewinnmindernd abgezogen werden und es ist Quellensteuer einzubehalten, die oft nicht vollständig erstattet wird. RestrukturierungsfolgenNach den Regeln zur Verlust- und Zinsvortragsnutzung geht ein Verlustvortrag oder ein Zinsvortrag unter, wenn wesentliche Anteilseignerwechsel stattfinden. So führt der unmittelbare oder mittelbare Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an einer Verlustgesellschaft regelmäßig zum vollständigen Untergang des Verlustvortrags oder eines Zinsvortrags. Dass auch mittelbare Anteilseignerwechsel schädlich sind, wird oft übersehen. Viele Restrukturierungen innerhalb des Konzerns führen auch dann zum Untergang des Zinsvortrags und eines Verlustvortrags, wenn die deutschen Gesellschaften hiervon nicht berührt werden, sondern lediglich in der Anteilseignerstruktur im Ausland wesentliche Veränderungen erfolgen. Deshalb ist es wichtig, in multinationalen Konzernen auch auf Ebene der ausländischen Gesellschaft das Bewusstsein um die steuerlichen Folgen von Restrukturierungen für die deutschen Konzerngesellschaften zu schärfen. Nur so kann vermieden werden, dass “deferred tax assets” bzw. aktive latente Steuern in Form von Zins- oder Verlustvorträgen erhalten bleiben.Schließlich ist bei konzerninternen Finanzierungsbeziehungen ausreichende Sorgfalt auf die für steuerliche Zwecke zu fertigende Verrechnungspreisdokumentation zu verwenden. Seit 2003 bestehen in Deutschland besondere Regeln, die Unternehmen verpflichten, konzerninterne Leistungsbeziehungen gesondert zu dokumentieren und hierbei die Angemessenheit der vereinbarten Konditionen zu belegen. Im Rahmen von Betriebsprüfungen sind solche Dokumentationen regelmäßig vorzulegen, wobei dem Steuerpflichtigen eine sanktionsbewehrte Frist von 60 Tagen zur Vorlage gesetzt werden kann. Daher ist es erforderlich, Vorsorge zu treffen und eine entsprechende Dokumentation vorzubereiten. DokumentationserfordernisseDie Dokumentationserfordernisse variieren dabei ganz erheblich, insbesondere auch in Abhängigkeit vom Umfang der Leistungsbeziehung. Gerade in der Konzerninnenfinanzierung ist es sehr schwierig darzulegen, weshalb die gewählten Verzinsungssätze einem Fremdvergleich standhalten. Auch die Frage, ob und in welchem Umfang eine Konzerngesellschaft für von ihr geleistete Sicherheiten, die für Finanzierungen anderer Konzerngesellschaften dienen, vergütet werden muss, ist offen. Regelmäßig wird es hier im Rahmen von Betriebsprüfungen zu Auseinandersetzungen kommen – auf die sich Gesellschaften aber vorbereiten können und sollten.