Kritik am EU-Entwurf für Verbriefungen
fed Brüssel – Der EU-Gesetzesvorschlag für Qualitätsstandards von Verbriefungen provoziert bereits vor seiner offiziellen Vorlage Kritik. “Die vorläufige Fassung des Vorschlags der EU-Kommission für den Verordnungsentwurf sorgt bei vielen, die sich an den Konsultationen beteiligt haben, für Ernüchterung”, berichtet Michael Rützel, Local Partner bei White & Case in Frankfurt. “Der Vorschlag ist an vielen Stellen nicht geeignet, den europäischen Markt für Verbriefungen wieder in Schwung zu bringen – obwohl er ja eigentlich genau das zum Ziel hat”, bedauert der Experte für Verbriefungen.EU-Kommissar Jonathan Hill will am 30. September eine EU-Verordnung vorstellen, mit der ein Rechtsrahmen für “simple, transparente und standardisierte Verbriefungen” (STS) geschaffen werden soll. Der Inhalt des vorläufigen Entwurfs ist bereits vor einigen Tagen durchgesickert (vgl. Börsen-Zeitung vom 1. September). Ziel ist es, den europäischen Markt für diese Finanzprodukte zu revitalisieren.Es sei zwar erfreulich, argumentiert Rützel, dass eigene Kriterien für ABCP-Transaktionen – also für besicherte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Paper) – vorgeschlagen werden. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, warum die Laufzeit der Basiswerte (Underlyings) auf ein Jahr begrenzt werden solle. “Das läuft dem Ziel entgegen, faire Wettbewerbsbedingungen beispielsweise gegenüber Pfandbriefen zu schaffen”, beklagt Rützel.Mit dem Verordnungsentwurf will die EU-Behörde sicherstellen, dass sich Investoren nicht mehr im bisherigen Umfang auf die Einschätzungen von Ratingagenturen verlassen und daher interne Ratings stärker in den Vordergrund stellen. Zudem wolle die EU-Kommission von den Forderungsverkäufern – also den Originatoren – und den Emittenten verlangen, STS-Verbriefungen zu notifizieren und strafbewehrt zu bestätigen, dass ihre Papiere die Kriterien erfüllen. “Diese Haftungsverpflichtung wird allerdings viele abschrecken”, warnt der Anwalt. Denn die Beteiligten würden damit hohe Rechtsrisiken eingehen, zumal viele Anforderungen unscharf formuliert seien. So übernehme die Verordnung unbestimmte Rechtsbegriffe aus den delegierten Rechtsakten zu Solvency II und der Liquidity Coverage Ratio, “was schon dort nicht zu einer stärkeren Nutzung von Verbriefungen geführt hat”.Rützel kritisiert außerdem, dass die EU-Kommission den europäischen Aufsichtsbehörden die weitere Konkretisierung von Kriterien überlassen wolle. “Sinnvoller wäre: Wenn schon die Zertifizierung durch eine unabhängige Drittpartei von der EU-Kommission verworfen wird, sollten wenigstens von vornherein die Kriterien klar und eindeutig formuliert sein, welche Bedingungen für Qualitätsverbriefungen gelten.”