L-Bank droht Niederlage vor EU-Gericht
fed Frankfurt – Im Rechtsstreit vor dem EU-Gerichtshof über die zuständige Aufsichtsbehörde für die L-Bank droht das baden-württembergische Landesförderinstitut auch in zweiter Runde zu unterliegen. Das Institut hatte vor dem obersten europäischen Gericht gegen die direkte Beaufsichtigung durch die Europäische Zentralbank (EZB) geklagt. Diese Klage war vom EU-Gerichtshof im Mai vergangenen Jahres zurückgewiesen worden, die Bank hatte daraufhin Rechtsmittel eingelegt.Zwar steht die abschließende Entscheidung noch aus. In seinen Schlussanträgen plädiert Generalanwalt Gerard Hogan allerdings dafür, den Einspruch der L-Bank abzuweisen und damit das ursprüngliche Urteil zu bestätigen. Bankenpaket ändert die LageEigentlich müsste die L-Bank darüber tief enttäuscht sein. Das braucht sie aber nicht, da der Aufsichtsstreit mittlerweile an Brisanz verloren hat – zumindest aus Sicht der Förderbanken. Denn gerade in dieser Woche haben sich die Gesetzgeber der EU, nämlich das EU-Parlament und der Rat, auf das sogenannte Bankenpaket geeinigt (vgl. BZ vom 5. Dezember). Es beinhaltet vielfältige Änderungen und Anpassungen der EU-Kapitalrichtlinie (CRD/CRR) und der EU-Bankenabwicklungsrichtlinie (BRRD). So sieht die Verständigung vor, dass die großen deutschen Förderbanken, die bisher unter direkte EZB-Aufsicht fielen, wieder unter die Obhut der nationalen Aufseher gestellt werden. Für NRW.Bank, Landwirtschaftliche Rentenbank und L-Bank sind – sofern das Bankenpaket nun auch noch formell abgesegnet wird, was als ziemlich sicher gilt – demnächst also sowieso wieder BaFin und Bundesbank zuständig. Insofern hat das EuGH-Urteil, das in den nächsten Wochen erwartet wird, mittelfristig keine substanziellen Auswirkungen mehr.Allein: Die gestrigen Schlussanträge des EU-Generalanwalts und das nun noch zu erwartende Urteil der EU-Richter sind trotzdem nicht nur für Gerichtshistoriker interessant. Denn erstens ist noch unklar, wie schnell das Bankenpaket ins Amtsblatt gelangt und wie rasch anschließend die nationalen Aufseher die Förderbanken unter ihre nationale Aufsicht zurücknehmen. Und zweitens wurde die Rechtssache ja nicht allein von den Förderbanken aufmerksam beobachtet, sondern auch von anderen Instituten mit einem Risikoprofil, das sich von dem klassischer Großbanken unterscheidet. Sie können den Schlussanträgen entnehmen, dass die EU-Regeln nach Meinung des Generalanwalts bewusst auf die Größe abstellen – “unabhängig davon, ob von einem Kreditinstitut ein echtes systemisches Risiko für die Finanzstabilität ausgeht”. Insofern signalisiert der EU-Generalanwalt, dass andere Kreditinstitute, die keine Förderbanken sind, aber sich auch der Direktaufsicht der EZB entziehen wollen, wenig Aussicht haben, dass der Europäische Gerichtshof “besondere Umstände” anerkennt.