Lehman-Insolvenzverwalter erleidet Schlappe vor Gericht

OLG für Forderung von 1 Mrd. Dollar nicht zuständig

Lehman-Insolvenzverwalter erleidet Schlappe vor Gericht

Von Roman Keßler, FrankfurtDie Gläubiger der Lehman Brothers Bankhaus AG in Deutschland erhalten bis auf Weiteres nicht die erhofften 1 Mrd. Dollar aus der Insolvenzmasse der britischen Verbundsschwester Lehman Brothers International Europe. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat eine entsprechende Widerklage des deutschen Insolvenzverwalters für nicht zulässig erklärt, weil das Gericht nicht international zuständig sei.Die vollständige Begründung für das Urteil des OLG liegt noch nicht vor. Im Dezember 2010 waren die Prozessbevollmächtigten des Insolvenzverwalters Michael Frege jedoch bereits gescheitert, weil das Frankfurter Landgericht aus der Zivilprozessordnung nicht seine internationale Zuständigkeit herleitete.Arndt Hellmann, Sprecher von Freges Kanzlei CMS Hasche Sigle, ließ offen, ob man vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in die Revision gehe. Auch ein Sprecher der von Frege beauftragten prozessbevollmächtigten Anwälte der Kanzlei Hengeler Mueller wollte das nicht kommentieren. Jedoch könnte auch das BGH nur die Zuständigkeit feststellen – die eigentlichen Ansprüche müssten in einem neuen Anlauf geklärt werden.In der Sache geht es um eine Überweisung in Höhe von 1 Mrd. Euro, die am Freitag, 12. September 2008 um kurz vor 18 Uhr, von der deutschen an die britische Lehman-Tochter flossen. Nachdem die Rettung der in Schieflage geratenen Investmentbank über das Wochenende gescheitert war, meldete die Lehman Brother Holding Inc. am darauffolgenden Montag in New York Gläubigerschutz an. Ihre Töchter in Großbritannien und Deutschland mussten Insolvenz anmelden. Freges Forderung, das Geld zurückzuerstatten, ist in Großbritannien zur Insolvenztabelle der britischen Tochter hinzugefügt worden. Sie wurde bislang aber nicht beglichen. Zusätzlich forderten die Prozessbevollmächtigten der deutschen Seit vor Gericht Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.