Grensill Bank

Nach der Insolvenz droht bizarrer Rechtsstreit

Wenige Tage nach Insolvenz der Greensill Bank wird zusehends deutlich, dass der Fall des Bremer Instituts noch für geraume Zeit die Zivilgerichte beschäftigen dürfte. Nicht nur, dass sich im Verlauf der zurückliegenden Woche 26 Kommunen, die...

Nach der Insolvenz droht bizarrer Rechtsstreit

Von Bernd Neubacher, Frankfurt

Wenige Tage nach Insolvenz der Greensill Bank wird zusehends deutlich, dass der Fall des Bremer Instituts noch für geraume Zeit die Zivilgerichte beschäftigen dürfte. Nicht nur, dass sich im Verlauf der zurückliegenden Woche 26 Kommunen, die Greensill Geld anvertraut hatten, zusammenschlossen, um „Haftungsansprüche gemeinschaftlich“ zu prüfen. Auf einen Rechtsstreit dürfte auch die bizarre Auseinandersetzung zwischen dem Bundesverband deutscher Banken (BdB) als Träger des Einlagensicherungsfonds und der Hypo Real Estate Holding in der Frage hinauslaufen, was die Hypo Real Estate Holding eigentlich darstellt: Eine Bank, deren Einlagen vom Schutz der privaten Banken nicht umfasst wird, sagt der BdB; seit Abspaltung der Deutschen Pfandbriefbank 2015 einen Vermögensverwalter, sagt die HRE – und pocht auf Einlegerentschädigung. Mit 75 Mill. Euro hat kein anderer deutscher Einleger bisher ein höheres Exposure bei der Greensill Bank gebeichtet als die verstaatlichte GmbH aus München.

Und wie die BaFin auf Anfrage bestätigt, hat die Hypo Real Estate Holding in der Tat nicht einmal eine Lizenz als Finanzinstitut. Allerdings sieht sich die Aufsicht auch nicht dafür zuständig, sich im Streit einzuschalten. Gleichwohl hat auch der BdB seine Gründe: Nach Informationen der Börsen-Zeitung zeigt sich der Verband hartleibig, weil die Greensill Bank die Einlage der HRE von vorneherein als von einem Finanzinstitut stammend und damit als nicht erstattungsfähig eingestuft hatte, eine Einordnung, die man sich in Berlin nun gern zu eigen macht.

Der Bankenverband teilte am Freitag mit, zur Entschädigungsfähigkeit einzelner Einleger gebe der Einlagensicherungsfonds „grundsätzlich keine Auskunft“. Die Entschädigung erfolge entsprechend des Statuts des Einlagensicherungsfonds. Und dieses Statut schließt auf der einen Seite explizit Finanzinstitute gemäß EU-Eigenkapitalverordnung vom Einlagenschutz aus, legt auf der anderen Seite freilich zu­gleich fest, dass „eine vermögensverwaltende Gesellschaft, die Finanzinstrumente ausschließlich zu Zwecken der Anlage eigenen Vermögens erwirbt, veräußert oder hält“, nicht als Finanzinstitut gilt.

Vergebens bemüht

Derweil nimmt der Fall Greensill Capital auch auf der Insel neue Wendungen. So erklärte die Londoner Regierung am Freitag Reuters zufolge, Greensill Capital habe sich vor dem Zusammenbruch vergeblich um eine größere Einbeziehung in die Vergabe von staatlichen Coronahilfskrediten in Großbritannien bemüht.