Nächster Rechtsstreit um alte Sparpläne einer Sparkasse

Verbraucherzentralen streben Klage in München an

Nächster Rechtsstreit um alte Sparpläne einer Sparkasse

jsc Frankfurt – Der Rechtsstreit um alte Prämiensparverträge der Sparkassen ist um eine Facette reicher: Am Freitag kündigte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) an, mit der Verbraucherzentrale Bayern eine Musterfeststellungsklage gegen die Stadtsparkasse München am Bayerischen Obersten Landesgericht einzureichen. “Die Verbraucherschützer halten die Kündigungen in vielen Fällen für unzulässig und die Zinszahlungen für zu niedrig”, schreibt der Verband über sich. Für die Sparer gehe es um Zinsnachzahlungen von durchschnittlich mehr als 4 600 Euro.Prämiensparpläne wurden oft um die Jahrtausendwende abgeschlossen und sind aus Sicht der Sparkassen im heutigen Zinsumfeld unattraktiv. Die Verträge sehen vor, Sparer nicht allein über Zinsen, sondern über eine jährlich steigende Prämie zu gewinnen, die in einer gängigen Variante in höchster Stufe 50 % der im 15. Jahr eingezahlten Beiträge vorsieht. Nach Erreichen der Höchststufe dürfen Sparkassen kündigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) erklärt hat (Az. XI ZR 345/18).Ähnliche Verträge haben auch viele andere Sparkassen aufgelegt. Die Stadtsparkasse München hat mittlerweile rund 37 500 Sparpläne gekündigt. Auf einige der Verträge ist das BGH-Urteil aber womöglich nicht anwendbar, wie VZBV-Referent Sebastian Reiling sagt. So sei in den Unterlagen von Prämien “ab dem 15. Sparjahr” die Rede, was auf eine Vereinbarung hindeute, die über diese Stufe hinaus Bestand habe. Ein weiterer Streitpunkt ist die Art und Weise, wie Sparkassen die Zinsen berechnen, die neben den Prämien anfallen. Bundesweit laufen daher mehrere Musterfeststellungsklagen.Die Stadtsparkasse München sieht die Kündigungen im Einklang mit der Rechtssprechung des BGH und wertet auch die Zinsberechnung als korrekt. Die Klage liege noch nicht vor, so dass sich das Institut nicht konkret dazu äußern könne. Im Dezember hatte die Finanzaufsicht BaFin die Sparkassen aufgerufen, auf ihre Kunden zuzugehen und ihre Zinsänderungsregeln zu erläutern. Die Frage, wie konkret Kreditinstitute Zinsen von Sparverträgen an Referenzsätze koppeln müssen, liegt mittlerweile beim Bundesgerichtshof.