Neue Aufsicht belastet Assekuranz

Aufwand in dreistelliger Millionenhöhe aus Solvency II - Entwurf aus dem Bundesfinanzministerium

Neue Aufsicht belastet Assekuranz

Die Bundesregierung bringt die neuen Eigenkapitalvorgaben für die Versicherungsbranche – Solvency II – auf den Weg. Modellrechnungen zeigen, dass die künftigen Stabilitätsanforderungen und die neuen Aufgaben der Aufsicht zu zusätzlichen Aufwendungen in dreistelliger Millionenhöhe führen.wf Berlin – Die Modernisierung der Solvenzanforderungen für Versicherungsunternehmen (Solvency II) wird kostspielig. Knapp 130 Mill. Euro muss die deutsche Versicherungswirtschaft schultern, davon künftig dauerhaft rund 100 Mill. Euro im Jahr, um die neuen Vorschriften zu erfüllen. Diese Berechnung ist Teil des Referentenentwurfs zur “Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen”, den das Bundesfinanzministerium nun an Ressorts und Verbände verschickt hat. Der Entwurf umfasst 365 Seiten und liegt der Börsen-Zeitung vor.Neue, laufende Kosten für die Branche verursachen – unter vielem anderen – die Erstellung einer Solvabilitätsübersicht, die Zeichnung von Versicherungsrisiken und die Bildung von Rückstellungen oder ein laufendes Asset-Liability-Management. Die regelmäßigen Informationspflichten für die Assekuranz schlagen nur mit 2,4 Mill. Euro im Jahr zu Buche. Darunter fallen etwa die Information über das Ergebnis der Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung oder die Meldung über die Berechnung der Solvabilitätsanforderungen. An einmaligen Aufwendungen – wie für die Initialisierung innerbetrieblicher Leitlinien – fallen knapp 30 Mill. Euro an. Mehr Arbeit für die BaFinAuch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) stellt sich auf höhere Belastungen aus der laufenden Aufsicht ein. Von den zusätzlichen erwarteten Kosten von insgesamt 10,1 Mill. Euro sind 9,7 Mill. Euro regelmäßig jedes Jahr angesetzt. Der übrige Teil betrifft einmalige Aufwendungen. Da die BaFin sich vollständig über die zu beaufsichtigenden Unternehmen finanziert, trägt diesen Teil allerdings am Ende ebenfalls die Branche über Umlagen und Gebühren. Die Berechnungen sind Pflichtteil eines jeden Gesetzentwurfs, um die finanziellen Folgen für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung abzuschätzen. Das Berechnungsmodell mit “identifizierten Standardaktivitäten” ist dem Entwurf zufolge mit dem Statistischen Bundesamt und den Verbänden abgestimmt.Mit dem Referentenentwurf setzt das Ministerium die EU-Solvabilitätsrichtlinie II in deutsches Recht um. Die Umsetzungsfrist für das komplexe Regelwerk, für das die Bundesregierung bereits in der vergangenen Legislaturperiode einen Anlauf genommen hatte, läuft europaweit bis 31. März 2015. Verzögerungen, die ihre Ursache jedoch in Brüssel hatten, legten zunächst den nationalen Entwurf aus 2012 auf Eis.Das neue Solvency-II-Regime für die Assekuranz startet 2016. Den Regeln liegt der Gedanke einer ganzheitlichen Risikobetrachtung als Grundlage für die Eigenmittelausstattung der Versicherungsunternehmen zugrunde. Aufgestellt werden neue Bewertungsvorschriften für Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. Diese müssen künftig mit dem Marktwert angesetzt werden.Gegenüber der ursprünglichen Fassung der EU-Richtlinie gelten nun verbesserte Bedingungen für die Berechnung der langfristigen versicherungstechnischen Rückstellungen und der anrechnungsfähigen Eigenmittel. Dazu gehört laut Entwurf die Wahl der sogenannten risikofreien Zinskurve für die Berechnung der Rückstellungen, eine Matching-Anpassung, um die Folgen von Spread-Schwankungen zu mindern, sowie eine sogenannte Volatilitätsanpassung gegen prozyklisches Anlageverhalten. Strenges VAG bleibt intaktZudem wird mit der EU-Richtlinie das Aufsichtsrecht in der EU harmonisiert. Mit weitrechenden Lockerungen kann die Assekuranz gleichwohl nicht rechnen. Die Richtlinie sieht keine Vollharmonisierung vor. Sie gleicht nur Unterschiede an, um einheitliche aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, schreibt das Ministerium. Deshalb halte der Entwurf an bestehenden Regelungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) fest, soweit diese nicht der Richtlinie widersprächen.