Schuldscheindarlehen

NRW verliert Streit um Negativzins

Für alte Schuldscheindarlehen mit variabler Verzinsung muss der Gläubiger nicht plötzlich Negativzins zahlen.

NRW verliert Streit um Negativzins

ak Düsseldorf

Keine unverhofften Mehreinnahmen im Niedrigzinsumfeld: Das Land NRW ist auch in zweiter Instanz mit einer Klage gegen einen institutionellen Anleger auf die Zahlung von Negativzinsen aus einem Darlehensvertrag mit variabler Verzinsung gescheitert.

NRW hatte im Jahr 2004 ein Schuldscheindarlehen über 50 Mill. Euro mit einer Laufzeit von 30 Jahren aufgenommen, dessen Zinszahlungen an den Sechs-Monats-Euribor gekoppelt waren. Nachdem dieser von 2016 an in den Negativbereich gerutscht war, forderte NRW von der Gläubigerin die Zahlung von Negativzinsen. Dem hatte das Landgericht Düsseldorf bereits im Juni 2020 eine Absage erteilt.

Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Einschätzung jetzt (Az.I-5 U 29/21). Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei der Zinsgleitklausel um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die so auszulegen sei, dass eine Zahlungspflicht der Darlehensgeberin ausgeschlossen sei. Das Leitbild eines Darlehensvertrages sehe keine Zinszahlungspflicht des Darlehensgebers vor. Eine rein mathematische Betrachtungsweise greift nach Ansicht des Gerichts zu kurz. Im Jahr 2004 hatte noch niemand Negativzinsen für möglich gehalten. Mindestens drei ähnliche Verfahren sind in Hamburg und Düsseldorf anhängig.

Das Land NRW kann jetzt noch vor den Bundesgerichtshof ziehen und dort Revision einlegen.