Outsourcing-Streitfall geht an den EuGH
kb Frankfurt – Fällt Umsatzsteuer an oder nicht? Eine Entscheidung zu dieser Frage hat jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) verwiesen. Der EuGH habe zu entscheiden, welche Reichweite seiner Rechtsprechung zum umsatzsteuerfreien Outsourcing im Bankbereich zukomme, teilt der BFH mit. Danach könnten Dienstleister, die für Banken tätig sind, die für Banken geltenden Umsatzsteuerbefreiungen in Anspruch nehmen, wenn ihre Leistungen für den Bankbereich wesentlich und spezifisch sind. Umsatzsteuerpflichtig seien demgegenüber Leistungen mit rein technischem und administrativem Charakter. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei, werde im Streitfall zu klären sein.Konkret geht es um einen Streitfall, bei dem die Klägerin für eine Bank Leistungen beim Betrieb von Geldausgabeautomaten erbrachte. Die Klägerin stellte Geldausgabeautomaten, die mit dem Logo der Bank versehen waren, an den vorgesehenen Standorten auf und war für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Sie übernahm die Bargeldbefüllung der Geldausgabeautomaten mit Geldmitteln der Bank, veranlasste den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Inhaber der Geldkarte und der die Karte ausgebenden Bank und führte im Genehmigungsfall die Geldausgabe am Geldautomaten durch. Die Klägerin besteht auf der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen, wie dies für Banken gilt. Demgegenüber sah das Finanzamt die Leistungen als umsatzsteuerpflichtig an, während das Finanzgericht die Umsatzsteuerfreiheit bejahte. Aktuell zweifelt der BFH an der Umsatzsteuerfreiheit der Leistungen und hält eine Klärung durch den EuGH für erforderlich.Der BFH begründet dies damit, dass sich “das nationale Umsatzsteuerrecht aufgrund einer europarechtlichen Harmonisierung an den Vorgaben der im Streitjahr geltenden Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage zu orientieren hat”.Bei Zweifeln an der Auslegung derartiger Richtlinien sei der BFH zur Einleitung von Vorabentscheidungsersuchen verpflichtet. Der jetzt mitgeteilte Beschluss des BFH vom 28.9.2017 (V R 6/15) zur Vorlage beim EuGH sei “von großer Bedeutung für Banken, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kostenoptimierung Dienstleister einschalten”. Denn die so erhofften Kostenvorteile würden durch eine Umsatzsteuerpflicht der vom Dienstleister bezogenen Leistung in Frage gestellt, da Banken beim Bezug derartiger Leistungen im Allgemeinen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.