Prospektfreiheit für kleinere Emissionen

Kabinett schöpft Wahlrecht in EU-Regelung aus

Prospektfreiheit für kleinere Emissionen

wf Berlin – Der Zugang zum Kapitalmarkt für kleinere Unternehmen wird leichter und billiger. Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung auf Schloss Meseberg einen Gesetzentwurf beschlossen, mit dem nationale Optionen in der EU-Prospektverordnung genutzt werden. Emissionen von jährlich bis zu 8 Mill. Euro werden hierzulande von der Prospektpflicht befreit. Erforderlich ist dem Entwurf zufolge nur noch ein dreiseitiges Informationsblatt, um den Anlegerschutz sicherzustellen. Für alle EU-Länder war die Schwelle für die Prospektfreiheit für öffentlich angebotene Wertpapiere mit der Verordnung von zuvor 100 000 Euro auf 1 Mill. Euro angehoben worden. Die Befreiung für kleine Emissionen ist zum 21. Juli dieses Jahres anwendbar. “Luft zum Atmen””Der heutige Gesetzentwurf ist gut, denn er erleichtert kleinen und mittleren Unternehmen die Finanzierung und stellt gleichzeitig sicher, dass die Anleger gut geschützt sind”, erklärte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) zur Kabinettsentscheidung. Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) unterstrich, er habe sich dafür eingesetzt, dass der Spielraum genutzt werde, den die EU-Verordnung biete. “Unternehmen brauchen Luft zum Atmen.” Die Regierung mache Ernst mit dem Abbau bürokratischer Hürden, gerade auch für Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen.Um nichtqualifizierte Anleger zusätzlich zu schützen, sind bei prospektfreien Angeboten zwischen 1 Mill. Euro und unter 8 Mill. Euro bestimmte Einzelanlageschwellen einzuhalten. Ein solcher Anleger darf bei diesen Emissionen nur dann mehr als 1 000 Euro investieren, wenn er ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100 000 Euro hat oder maximal den zweifachen Betrag seines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens anlegt. In jedem Fall ist die Einzelanlage auf 10 000 EUR begrenzt. Zudem dürfen solche Wertpapiere nur im Wege der Anlageberatung oder -vermittlung über ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen angeboten werden. Erhalten bleiben die Erleichterung für CRR-Kreditinstitute (früher Einlagenkreditinstitut) und Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Sie müssen weiterhin keinen Prospekt und auch kein Informationsblatt liefern, wenn der Verkaufspreis bei weniger als 5 Mill. Euro liegt. Haftungskaskade verankert Weitere Regelungen im Gesetzentwurf beziehen sich auf die Haftungskaskade bei einer Bankenabwicklung. Im Kreditwesengesetz werden die Vorschriften über die Rangfolge von Bankengläubigern – die sogenannte Sonderinsolvenzregel – an die neuen EU-Regeln angepasst. Zugleich wird klargestellt, dass die bisherige Rechtslage für bestehende Verbindlichkeiten weiterhin gilt. Durch Änderungen im Kapitalanlagegesetzbuch sollen die Anwendbarkeit der Verordnung über Geldmarktfonds klargestellt und spezielle Bußgeldvorschriften für Verstöße gegen die Verordnung über Geldmarktfonds geschaffen werden. Im Bereich des DSL-Bank-Umwandlungsgesetzes wird gesetzlich untermauert, dass bestimmte Vorschriften des Gesetzes bei einer weiteren Rechtsnachfolge fortgelten.