Reine Blind Pools wird es nicht mehr geben
wf Berlin
Mit schärferen Kontrollvorschriften will die schwarz-rote Koalition Anleger im sogenannten grauen Kapitalmarkt besser schützen. Der Finanzausschuss des Bundestags billigte in Berlin den Entwurf des „Gesetzes zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ mit Änderungen vor allem bei sogenannten Blind Pools. Der Bundestag dürfte den Entwurf an diesem Donnerstag beschließen. Das Gesetz ist eine Folge der Insolvenz des Frachtcontainerunternehmens P&R. Die geschädigten Anleger hatten in Container investiert, die großenteils nur auf dem Papier existierten.
Bei Blind-Pool-Investments weiß der Anleger noch nicht, wofür sein Geld verwendet wird. Anders als im Regierungsentwurf geplant sind künftig nur reine Blind Pools verboten. „Klar definierte und benannte Semi-Blind-Pools sollen dagegen als Sachanlage für Privatanleger weiterhin möglich sein“, erklärte die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Fraktion, Antje Tillmann. Dies soll Investments wie Bürgerwindparks, Fonds für Logistikprojekte oder im Wohnungsbau weiterhin möglich machen. „Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen haben wir sichergestellt, dass solche Initiativen trotz des Blind-Pool-Verbots weiterhin möglich sind, ohne Abstriche beim Anlegerschutz zu machen“, unterstrich die Berichterstatterin der SPD, Ingrid Arndt-Brauer.
Ein neu eingeführter unabhängiger Mittelverwendungskontrolleur für Anlagen, die unmittelbar in Sachgüter fließen, soll solche Investments kalkulierbarer machen. „Wir ziehen hier ein doppeltes Netz ein, um für mehr Sicherheit der Anleger zu sorgen“, unterstrich der Berichterstatter der Union, Carsten Brodesser. Neben dem Mittelverwendungskontrolleur werde auch die Finanzaufsicht BaFin stärker mit der Prüfung von Vermögensanlagen beauftragt.
Neues Widerrufsrecht
In einem Merkblatt werde die BaFin die Anforderungen an die Projekte von Blind Pools einschließlich von Semi-Blind-Pools konkretisieren, erläuterte Brodesser. Dies lasse die Investoren Risiken einschätzen und gebe den Emittenten Planungssicherheit. Bei der Prospektaufstellung soll die Gattung des Anlageobjekts hinreichend konkretisiert oder bereits individualisiert für alle Investitionsebenen festgeschrieben sein. Zumindest müsse ein nachweisbarer Realisierungsgrad erkennbar sein. Bei Änderungen erhält der Anleger ein Widerrufsrecht.
In weiteren Punkten der Novelle wird der Vertrieb von Vermögensanlagen auf beaufsichtigte Anlageberater oder Finanzanlagevermittler beschränkt. Sie müssen prüfen, ob einen Anlage für den Anleger angemessen und geeignet ist. Zudem werden die Prüfungsmöglichkeiten der Rechnungslegung von Vermögensanlageemittenten verbessert. Geschlossene Publikumsfonds können sich künftig nicht mehr nur registrieren lassen. Deren Verwalter benötigen eine Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch. Damit soll ein einheitlich hohes Niveau bei der Qualifikation der Fondsverwalter und der Einhaltung der gesetzlichen Pflichten gewährleistet sein.