Retail-Future-Handel ab Anfang 2023 eingeschränkt
ck Frankfurt
Die von der BaFin im Februar angekündigte und konsultierte Einschränkung des Retail-Future-Handels tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Kleinanleger seien ab Anfang 2023 davor geschützt, beim Handel mit Futures unbegrenzte Verluste zu erleiden, teilte die Aufsicht am Freitag mit. Im Vergleich zur Entwurfsfassung für die Produktintervention gibt es allerdings einen Unterschied. Der Handel mit Futures zu Absicherungszwecken bleibe für Kleinanleger unter bestimmten Voraussetzungen möglich. „Kleinanleger dürfen künftig weiter Futures handeln, wenn sie damit realwirtschaftliche Preisrisiken absichern.“
Allerdings müsse der Absicherungszweck vorab gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen bestätigt werden. Absicherungsmöglichkeiten seien besonders bedeutsam für Agrarbetriebe, aber auch für andere Unternehmen der Realwirtschaft, so die Aufsicht. Der Retail-Future-Handel bleibe zudem erlaubt, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Nachschusspflicht vertraglich ausschließe und Anleger somit nicht mehr als den investierten Betrag verlieren können. Zudem gelte eine Übergangsregelung: Nicht von der BaFin-Maßnahme erfasst seien Future-Kontrakte, mit denen Positionen abgewickelt bzw. geschlossen werden, die vor Inkrafttreten der Allgemeinverfügung eröffnet wurden.
Die Nachschusspflicht beim nicht der Absicherung dienenden Future-Handel durch Kleinanleger werde verboten, weil damit unbegrenzte finanzielle Risiken verbunden sein können. Die BaFin reagiere damit auch auf die Mini- und Micro-Future-Produkte, die vermehrt auf den Markt kommen und die sich speziell an diese Kundengruppe richten.