Rote Karte für Dividendenstripping

Gesetzgeber will Steuergestaltung rückwirkend unterbinden

Rote Karte für Dividendenstripping

wf Berlin – Die Bundesregierung will die Steuerlücke aus sogenannten Cum-Cum-Geschäften des Dividendenstrippings rückwirkend schließen. Dies macht das Bundesfinanzministerium in Berlin in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen im Bundestag deutlich. Die Neuregelung soll bereits auf Kapitalerträge angewendet werden, die vom 1. Januar 2016 an fließen. Das Investmentsteuerreformgesetz, mit dem zusammen der Gesetzgeber diese Steuergestaltung unterbinden will, wird erst im Laufe von 2016 in Kraft treten.Zugleich macht die Regierung auf die kleine Anfrage der Grünen hin deutlich, dass nicht jede Form des Dividendenstrippings unzulässige Steuergestaltung sei. Sie verweist auf zwei ältere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 1999 und 2007. Das Gericht hatte für diese Fälle entschieden, dass sie grundsätzlich zulässig seien. Ob in anderen Konstellationen die Grenze zum Missbrauch überschritten werde, hänge vom Einzelfall ab, schreibt die Regierung. Mindesthaltedauer für AktienMit der Gesetzesänderung sollen – laut Referentenentwurf – Steuerpflichtige die auf die Dividende erhobene Kapitalertragsteuer nur noch dann steuerlich anrechnen können, wenn sie die Aktie für einen Mindestzeitraum gehalten und ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Risiko getragen haben. Für die Mindesthaltedauer sieht der Entwurf vor, dass der Steuerpflichtige während einer Periode von 91 Tagen um den Fälligkeitszeitpunkt der Kapitalerträge mindestens 45 Tage zivilrechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere gewesen sein muss.Die Cum-Cum-Geschäfte funktionieren so: Kurz vor dem Dividendenstichtag kauft ein Steuerinländer Aktien von einem Steuerausländer und verkauft sie kurz nach dem Dividendenstichtag mit Abschlag wieder an den Ausländer. Der Inländer ist berechtigt, die an den deutschen Fiskus abgeführte Kapitalertragsteuer anzurechnen. Investmentfonds eigenen sich nach Angaben des Ministeriums besonders für diese Konstruktion, da sie die Erstattung erhalten, das Investmentsteuerrecht aber keine hinreichenden Instrumente enthält, um unberechtigte Steuererstattungen von den Anlegern zurückzufordern. Vielfach würden die Investmentfonds eigens für diesen Zweck gegründet. Der ausländische – einzige – Anleger sei meist eine Bank.Dem Bundesfinanzministerium zufolge haben bereits einige Staaten gesetzliche Regelungen eingeführt, um Steuergestaltung durch Dividendenstripping zu verhindern. Die geplante deutsche Regelung lehne sich an diejenige in der Schweiz an. Aber auch die Niederlande und Portugal in der EU sowie die USA und Australien haben demnach gesetzliche Vorkehrungen getroffen.