Schweizer Richter schützen das alte Bankgeheimnis

Amerikanische Steuerhinterzieher wehren sich erfolgreich gegen ein Amtshilfeverfahren - Erfolg für Kunden von Credit Suisse

Schweizer Richter schützen das alte Bankgeheimnis

dz Zürich – Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil die Position eines amerikanischen Credit-Suisse-Kunden gestützt, der sich gegen die Auslieferung seiner Kontodaten an die US-Steuerbehörde IRS zur Wehr gesetzt hat. Das Gericht ist die höchste Beschwerdeinstanz für internationale Amtshilfeverfahren in Steuersachen.Gestützt auf das seit 1996 geltende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA hatte der IRS im September 2011 ein Amtshilfegesuch eingereicht, in dem die US-Behörde der Credit Suisse vorwirft, deren Mitarbeiter hätten steuerpflichtige amerikanische Bürger aktiv dabei unterstützt, Einkommen und Vermögen vor dem US-Fiskus zu verbergen. Das Gesuch umfasste insgesamt 650 Fälle. Davon sind noch 400 offen. In 150 Fällen wurde Amtshilfe geleistet, und in 30 Fällen haben die betroffenen Credit-Suisse-Kunden beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel eingelegt. Diese 30 Personen können nach dem gestern bekannt gewordenen Urteil der Schweizer Richter weiterhin auf den Schutz durch das Bankgeheimnis zählen.Der IRS vermochte in dem Amtshilfegesuch keine konkreten Namen von Credit-Suisse-Kunden zu nennen. Stattdessen beschrieb die Behörde zur Identifikation der Betroffenen ein gemeinsames deliktisches Verhaltensmuster. Auf Anraten der Kundenberater seien unter anderem zu Verschleierungszwecken Gesellschaften außerhalb der USA gegründet worden. Ferner sei die vorschriftsgemäße Einreichung von Dokumenten über den Besitz von amerikanischen Wertpapieren unterlassen worden. Doppelbürger seien angewiesen worden, bei der Kontoeröffnung ihre US-Pässe nicht zu verwenden. Betrugsnachweis fehltDie Richter stellten zwar fest, dass sich vom deliktischen Verhalten der Kundenberater auch auf ein Fehlverhalten der Kunden selber schließen lasse. Dennoch gaben sie dem Beschwerdeführer recht. Die Identifikationskriterien im Amtshilfegesuch des IRS seien so formuliert, dass vor allem Personen darunterfielen, die sich “höchstens einer Steuerhinterziehung” schuldig gemacht hätten. Amtshilfefähig seien nach dem für das Urteil relevanten Doppelbesteuerungsabkommen aber nur Betrugsdelikte und nicht die bloße Unterlassung von Kontodeklarationen, befanden die Richter. Zwar gebe es in dem Amtshilfegesuch auch Hinweise auf arglistige, betrügerische Handlungen. Doch die Suchkriterien waren nach Auffassung der Richter zu offen formuliert, als dass den Credit-Suisse-Kunden “mit hoher Wahrscheinlichkeit” ein betrügerisches Verhalten zur Last gelegt werden könne.Für die Schweiz stellt sich nun die Frage, ob das Urteil des Gerichts die laufenden Verhandlungen zur Beilegung des Steuerstreits mit Amerika beeinträchtigen könnte. Die US-Justiz hat elf Schweizer Banken mit Verdacht auf Steuerdelikte ins Visier genommen. Die kleine Vermögensverwaltungsbank Wegelin wurde deshalb bereits angeklagt. Beobachter gehen nicht davon aus, dass das Gerichtsurteil die Verhandlungen negativ beeinflussen wird. Das Doppelbesteuerungsabkommen, auf das sich das Urteil stützt, wurde vom Schweizer Parlament vor wenigen Wochen erneuert. Künftig ist unter dem neuen Abkommen auch einfache Steuerhinterziehung amtshilfefähig. Das neue Doppelbesteuerungsabkommen hängt derzeit zwar im amerikanischen Gesetzgebungsprozess fest. Doch es erfüllt die Anforderungen und Wünsche der US-Justiz- und -Steuerbehörden.