Sonderumlage von Sparkassen ist rechtswidrig

Börsen-Zeitung, 4.8.2016 dpa-afx Lüneburg - Der Sparkassenverband Niedersachsen darf laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts von seinen Mitgliedern keine millionenschwere Sonderumlage für eine Unterbeteiligung erheben. Dem Verband fehle die...

Sonderumlage von Sparkassen ist rechtswidrig

dpa-afx Lüneburg – Der Sparkassenverband Niedersachsen darf laut Urteil des Oberverwaltungsgerichts von seinen Mitgliedern keine millionenschwere Sonderumlage für eine Unterbeteiligung erheben. Dem Verband fehle die Rechtsgrundlage, um eine Sonderabgabe von einzelnen Sparkassen zu erheben, teilte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu einem entsprechenden Urteil vom Mittwoch mit (Az. 10 LC 29/15). Außerdem darf der Verband nur Umlagen zur Finanzierung seiner eigentlichen Aufgaben erheben.Bei der geplanten Umlage, die zur Belastung von bis zu 50 Mill. Euro je Sparkasse geführt hätte, ging es um eine geplante Unterbeteiligung an der Landesbank Berlin Holding AG. Damit wollten die Sparkassen laut Gericht verhindern, dass Privatbanken die Anteile an der Landesbank übernehmen, zu der auch die Berliner Sparkasse gehört. Andernfalls hätten Privatbanken ihre Geschäfte als “Berliner Sparkasse” führen können, so die Befürchtung. Eine Unterbeteiligung ist eine Beteiligung am Gesellschaftsanteil eines Dritten, in diesem Fall der Landesbank. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stade die Klage auf Zahlung der Sonderumlage abgewiesen. Die vom Verband erhobene Berufung wies nun das Oberverwaltungsgericht zurück.