Urteil zum Verwahrentgelt auf Spareinlagen
Der Kunde vertraut bei einer Sparanlage der Bank Geld an, um eine Rendite zu erzielen. Eine Gebühr für Verwahrung sieht das Gesetz nicht vor.
Das Gericht erkennt keine individuelle Vereinbarung zwischen Kunde und Bank und geht von allgemeinen Geschäftsbedingungen aus.
Die Klauseln verstoßen gegen das Transparenzverbot, weil sie das Verwahrentgelt nur per Fußnote in einem entfernten Abschnitt erläutern.
Die Commerzbank muss Kunden informieren, dass die Klauseln unwirksam sind und sie ein Verwahrentgelt nicht mehr erhebt.