Wenn's mal wieder länger dauert

Manch Offenlegungsbericht lässt auf sich warten

Wenn's mal wieder länger dauert

Von Bernd Neubacher, FrankfurtDas Instrument des Offenlegungsberichts ist eingeführt worden, um für Transparenz zu sorgen und Investoren sowie Öffentlichkeit mit konkreten Informationen über Emittenten zu versorgen. Was aber, wenn das Dokument nicht nur, was schon einmal vorkommt, auf der Website an Stellen platziert wird, die seine Bezeichnung konterkarieren, sondern darüber hinaus so lange auf sich warten lässt, dass sich zudem ihre Relevanz in nur mehr überschaubaren Grenzen hält?Zu beobachten ist das etwa im Falle des neuerdings vorgeschriebenen Offenlegungsberichts zur Vergütung. So hat das auf 2018 gemünzte Exemplar der KfW zur Vergütung der Mitarbeiter bis November 2019 auf sich warten lassen. In diesem Jahr habe das Institut den Bericht zum ersten Mal erstellt, heißt es beim Förderinstitut. Im nächsten Jahr sei eine Veröffentlichung schon zum Ende des zweiten Quartals geplant. Die Deutsche Bank legte ihren Bericht bereits im März vor, das Gros der großen Institute folgte im Juni. Viel Geduld ist gefragtNoch mehr Geduld ist bei der Hamburg Commercial Bank gefragt, deren Offenlegungsbericht zur Vergütung der Mitarbeiter im vergangenen Jahr auch vor dem dritten Adventswochenende noch nicht vorgelegen hat. Ein Sprecher erklärte auf Nachfrage, das Dokument werde noch am Freitagabend oder im Laufe des Wochenendes online gestellt. Man sei der Auffassung, dafür bis Weihnachten Zeit zu haben. Den Jahresabschluss 2018 der Hamburg Commercial Bank prüfte PwC.Tatsächlich setzt die EU-Eigenkapitalverordnung den Instituten keine harte Frist. Konsens bei Juristen ist jedoch, dass die Publikation in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresabschluss erfolgen soll. Gemäß Auslegung der EU-Verordnung gilt eine Frist von vier Wochen nach Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Im Falle der Hamburg Commercial Bank, die ihren Abschluss für 2018 am 25. April publizierte, wäre dies auf einen Termin Ende Mai hinausgelaufen, im Falle der KfW auf Ende September. Bei der KfW wird indes darauf verwiesen, dass die entsprechenden Bestimmungen der EU-Eigenkapitalverordnung auf das Förderinstitut gemäß KfW-Verordnung nicht anzuwenden seien und damit auch nicht die Publikationsfrist.Grundsätzlich wäre es, wenn’s mal wieder länger dauert mit dem Offenlegungsbericht zur Vergütung, wohl nur eine Frage der Zeit, dass die Langmut der Aufsicht ihr Ende hätte. Sie darf laut Gesetz gegebenenfalls Anordnungen treffen, “die geeignet und erforderlich sind, die ordnungsgemäße Offenlegung der Informationen zu veranlassen”. Wenn es um einen Jahresabschluss geht, dürfte sie den Sachverhalt gleichwohl enger auslegen als etwa im Falle eines Offenlegungsberichts, dessen Online-Präsenz offenbar bis Mitte Dezember niemand vermisst hat.