Zusatzgebühr bei Onlinekauf erlaubt
dpa-afx Karlsruhe
Verbraucher müssen auch in Zukunft beim Einkaufen im Internet damit rechnen, dass ihnen für bestimmte Bezahlmöglichkeiten eine Gebühr aufgebrummt wird. Solche Extra-Entgelte seien zwar bei Banküberweisung, Lastschrift und Kreditkarte verboten, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Schaltet sich aber ein Dienstleister ein, der zusätzliche Tätigkeiten übernimmt, halten es die Karlsruher Richter für gerechtfertigt, dafür Geld zu verlangen (Az. I ZR 203/19).
Damit blieb eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen das Münchner Fernbus-Unternehmen Flixbus erfolglos, mit der die Frage grundsätzlich geklärt werden sollte. Flixbus hatte seinen Kunden bis 2018 für die Nutzung von Paypal oder Sofortüberweisung eine Gebühr berechnet. Die Höhe richtete sich nach dem Fahrkartenpreis. Für das Bezahlen per Paypal brauchen beide Seiten ein Paypal-Konto. Hat der Zahler nicht ausreichend Guthaben, zieht Paypal den Betrag per Lastschrift oder Kreditkarten-Abbuchung ein. Die Sofortüberweisung ist im Grunde eine Banküberweisung. Allerdings schaltet sich der Anbieter, die Sofort GmbH, dazwischen, informiert den Empfänger über die Bonität des Kunden und löst die Überweisung aus. Dadurch soll es schneller gehen.
In den Augen der obersten Zivilrichter des BGH erbringen beide Dienstleister damit zusätzliche Leistungen. „Deshalb ist es zulässig, ein solches zusätzliches Entgelt zu erheben“, sagte der Senatsvorsitzende Thomas Koch bei der Urteilsverkündung. Die Kosten entstehen dadurch, dass beide Dienste bei jeder Transaktion mitverdienen. Bezahlen muss grundsätzlich immer, wer das Geld empfängt, also hier Flixbus.