Klagen abgewiesen

Breuninger und Falke unterliegen vor EuG

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat die Klagen des Bekleidungsunternehmens Breuninger und des Bekleidungsherstellers Falke abgewiesen.

Breuninger und Falke unterliegen vor EuG

op Luxemburg

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat die Klagen des Bekleidungsunternehmens Breuninger und des Bekleidungsherstellers Falke abgewiesen. Breuninger, das in Deutschland 13 Kaufhäuser und einen Onlineshop betreibt, sowie Falke, der seine Waren an verschiedenen Verkaufsstandorten und zudem über einen Onlineshop vertreibt, wollten die Genehmigung der deutschen Corona-Beihilfen durch die EU-Kommission für nichtig erklärt haben. Gegen die Entscheidung des EuG ist eine Berufung beim EuGH möglich.

Die Genehmigung der Corona-Beihilfen sei nicht angemessen und verletze Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Ihre Wettbewerbssituation habe sich verschlechtert, da sie von der streitigen Beihilferegelung vollständig beziehungsweise fast vollständig ausgeschlossen seien. Denn die Beihilfe sei Unternehmen vorbehalten, die im Referenzzeitraum im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum im Jahr 2019 Umsatzeinbußen von mindestens 30% erlitten haben. Die Beihilferegelung stelle aber auf das gesamte Unternehmen ab. Für Unternehmen, die in mehreren Bereichen tätig seien, führe das zu einer unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrung, weil Umsatzeinbußen im stationären Geschäft nicht berücksichtigt werden, wenn es keine Einbußen im Onlinehandel gegeben habe.

Das Gericht räumt ein, dass das auf Umsatzeinbußen beruhende Förderkriterium der deutschen Beihilferegelung zu einer Ungleichbehandlung der Unternehmen führt, je nachdem, ob sämtliche oder lediglich ein Teil ihrer Tätigkeiten von der Covid-19-Pandemie betroffen waren. Deshalb sei das Kriterium aber nicht rechtswidrig, denn es könne gerechtfertigt sein, wenn die Ungleichbehandlung angemessen, erforderlich und verhältnismäßig ist, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben. Dies wird vom EuG für die streitigen Beihilfen bejaht. Es weist auch darauf hin, dass der Verlust als Grundlage der Beihilfe wesentlich höhere Kosten zur Folge gehabt hätte.