Bund prüft Übernahmen schärfer

Rüstung und Infrastruktur unter besonderer Beobachtung - Kritik aus Wirtschaft

Bund prüft Übernahmen schärfer

ge Berlin – Als Konsequenz der umstrittenen Übernahme des Roboterbauers Kuka durch den chinesischen Hausgerätehersteller Midea hat das Bundeskabinett gestern sein Vetorecht bei Firmenübernahmen ausgebaut. Mit einer Verschärfung der Außenwirtschaftsverordnung soll das Abwandern wichtigen Know-hows in Länder außerhalb Europas leichter untersagt werden können. Dafür wurde eine Tabu-Liste kritischer Infrastrukturen und Rüstungsbereiche aufgestellt, die wichtig für die öffentliche Ordnung und die Sicherheit des Landes seien.Zugleich nimmt sich das zuständige Bundeswirtschaftsministerium in Zukunft mehr Zeit, um fragliche Übernahmen prüfen zu können. Obwohl Ressortchefin Brigitte Zypries (SPD) beteuert, Deutschland bleibe auch nach der Verschärfung der Übernahmekriterien eine der offensten Volkswirtschaften der Welt, brandete von Seiten der Wirtschaft heftige Kritik hoch. So lehnt der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) ein Außenwirtschaftsrecht ab, “das Investitionen mehr und mehr blockiert”. Die Auflistung vieler Bereiche der Wirtschaft als kritische Infrastruktur sei problematisch – “dies macht den Investitionsstandort Deutschland weniger attraktiv”, sagte Stefan Mair, Mitglied der BDI-Hauptgeschäftsführung. Auch der CDU-Wirtschaftsrat äußerte sich besorgt.Tatsächlich führt die neue Verordnung erstmals konkrete Bereiche auf, die künftig besonders unter Beobachtung stehen. Dies sind vor allem Betreiber einer “kritischen Infrastruktur”, wie etwa Strom- und Wasserversorgung, Telekommunikation, Krankenhäuser, Cloud-Computing-Dienste oder Softwarehersteller für Finanz- und Versicherungsunternehmen oder die Lebensmittelversorgung. Im Rüstungsbereich stehen Sensorikfirmen unter besonderem Schutz. Laut Wirtschaftsministerium wurden bislang jährlich etwa 40 bis 50 Fälle überprüft – künftig dürften es zehn mehr sein, heißt es in Berlin.—– Nebenstehender Kommentar- Bericht Seite 5