Bundesfinanzhof gegen Dienstwagen im Minijob

Jahresbericht: "Attac nicht gemeinnützig"

Bundesfinanzhof gegen Dienstwagen im Minijob

jh München – Einen Dienstwagen für einen Beschäftigten mit Minijob? Ein solcher geldwerter Vorteil erscheint äußerst ungewöhnlich. So sieht es auch der Bundesfinanzhof (BFH) in München zumindest in einem speziellen Fall: Ein Gewerbetreibender beschäftigte seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einem Monatslohn von 400 Euro und überließ ihr im Rahmen des Arbeitsvertrags ein Auto uneingeschränkt für private Fahrten. Diesen Lohn zog er als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt erkannte dies aber nicht an. Die Begründung: Ein Pkw im Rahmen eines Minijobs als Teil des Lohns hält einem Fremdvergleich, also was zwischen fremden Dritten üblich ist, nicht stand.Der Unternehmer klagte dagegen und bekam vom Finanzgericht Recht. Nach der Revision des Finanzamts hob der BFH diese Entscheidung auf. “Die konkreten Konditionen müssen fremdüblich sein”, sagte Jutta Förster, die Vorsitzende Richterin des zehnten Senats. Sie erläuterte das Urteil (Az. X R 44-45/17) am Dienstag in der Jahrespressekonferenz des BFH. Die Frage sei, ob auch einem Beschäftigten mit Minijob, der nicht Familienangehöriger sei, ein solcher geldwerter Vorteil gewährt würde. Förster sieht die Gefahr eines Gestaltungsmissbrauchs. Wegen der uneingeschränkten privaten Nutzung des Dienstwagens habe der BFH diese Betriebsausgabe nicht anerkannt.Es war eines der 2 166 Verfahren, die die elf Senate des BFH im vergangenen Jahr erledigten. Hinzugekommen sind 2 344 Fälle. Der Präsident des Bundesfinanzhofs, Rudolf Mellinghoff, betonte, 46 % aller Revisionen seien 2018 zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden worden. Das sei ein neuer Höchststand.Nach einem Urteil in diesem Jahr ist die internationale Organisation Attac, die die Globalisierung kritisiert, nicht gemeinnützig. Attac mache Tagespolitik in vielen Bereichen. Die Kampagnen seien nicht wie politische Bildungsarbeit steuerlich zu fördern. Attac dürfe deshalb Spendenbescheinigungen nicht ausstellen (Az. V R 60/17).Im Ausblick auf die 2019 erwarteten Entscheidungen nennt der BFH unter anderem die “Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden” (Az. I R 29/17). Es geht um die Frage, ob es verfassungsrechtlich vertretbar ist, dass Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 10 % vollständig der Körperschaftsteuer unterliegen. Über der Schwelle sind sie zu 95 % steuerfrei.