Bundesfinanzhof verlangt Verhältnismäßigkeit

Steuerfahnder dürfen nicht übers Ziel hinausschießen

Bundesfinanzhof verlangt Verhältnismäßigkeit

BZ München – Auf der Suche nach Steuersündern schießt die Steuerfahndung in Deutschland aus Sicht des Bundesfinanzhofs in einigen Fällen über das Ziel hinaus. Der Präsident des obersten deutschen Steuergerichts, Rudolf Mellinghof, warnte am Dienstag in München nach Angaben von dpa-afx vor unverhältnismäßigen Schritten wie einer Durchsuchung, wenn diese eigentlich nicht notwendig wäre. “Ein Ermittlungsverfahren ist ein Ermittlungsverfahren und kein Strafverfahren.”Als Beispiel nannten die Richter den Besuch von Steuerfahndern bei einem Mann, der ehrenamtlich als Betreuer im sozialen Bereich beschäftigt war und die Aufwandsentschädigungen von jährlich 300 Euro pro Fall nicht bei der Steuer angegeben hatte. “Das kommt einem vor, als würde die GSG 9 zur Regelung des Straßenverkehrs eingesetzt”, sagte der Vorsitzende Richter des 8. Senats, Heinz-Jürgen Pezzer.In einem anderen Fall rückte die Steuerfahndung bei einem Mann an, der in leitender Funktion in einem Verein tätig war. Während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden auch die Vereinsräume durchsucht. Obwohl das Verfahren schließlich eingestellt wurde, forderte die Steuerfahndung den Verein danach schriftlich auf, den Ermittlern weitere Auskünfte über die Tätigkeit des Mannes zu geben. Hierdurch erweckte sie aus Sicht des Bundesfinanzhofs den Verdacht der Steuerhinterziehung und gefährdete damit das Ansehen des Mannes erheblich. Der BFH entschied, dass das Auskunftsersuchen unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig war (VIII R 5/10).Der Bundesfinanzhof ist das höchste Steuergericht in Deutschland, dessen Urteile meist über den Einzelfall hinaus relevant sind. Im vergangenen Jahr beschäftigten sich die Richter insgesamt mit fast 3 000 Streitigkeiten zwischen Steuerzahlern und Finanzämtern. In fast einem Fünftel der Fälle entschieden sie zugunsten der Steuerzahler.Viele der Fälle betreffen die Absetzbarkeit von beruflich bedingten Werbungskosten. Aber auch Verluste aus Vermietung und Verpachtung beschäftigten das Gericht: Diese können Vermieter nach einem BFH-Urteil nicht unbegrenzt geltend machen, wenn Wohnungen leer stehen. Nur wenn der Vermieter nachweisen kann, dass er sich ernsthaft und nachhaltig um einen Mieter bemüht, kann er die Kosten für den Unterhalt der Immobilie als Werbungskosten von der Steuer absetzen (IX R/14/12).